Zugelassene Überwachungsstellen nach Betriebssicherheitsverordnung (ZÜS)
Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
Die Betriebssicherheitsverordnung von 2002 regelte den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und schrieb bestimmte Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Betrieb dieser Anlagen vor.
Seit 01.06.2015 ist die novellierte BetrSichV in Kraft getreten. Einen Vergleich der neuen und alten BetrSichV finden Sie hier: BAuA
Der LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) hat im Internet Vollzugsfragen zur novellierten Betriebssicherheitsverordnung beantwortet.
Seit dem 1. Januar 2008 werden die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen, soweit in der Betriebssicherheitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
Aufgabenbereich der ZLS
Die ZLS erkennt zugelassene Überwachungsstellen gemäß den Anforderungen, die im Produktsicherheitsgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung für zugelassene Überwachungsstellen festgelegt sind an.
Die ZLS benennt zugelassene Überwachungsstellen, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Zugelassene Überwachungsstellen nehmen unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- Prüfungen nach § 15 BetrSichV vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen änderungen bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen
- Wiederkehrende Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 16 BetrSichV inklusive der Überprüfung der Prüffristfestlegung durch den Betreiber
- Erstellen eines Prüfberichtes nach § 18 BetrSichV im Erlaubnisverfahren
- Sicherheitstechnische Beurteilung gemäß § 19 BetrSichV nach bestimmten Ereignissen
Hinweise zum Anerkennungsverfahren
Die ZLS stellt die erforderlichen Hinweise zum Anerkennungsverfahren zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle gemäß § 6 RohrFLtgV
Das Anerkennungsverfahren sowie nachfolgende Überwachungen von Prüfstellen gemäß § 6 RohrFLtgV vollzieht seit 1.7.2016 die ZLS für alle Bundesländer. Eine Prüfstelle kann anerkannt werden, wenn die nachfolgend beschriebenen Anforderungen eingehalten werden.
Einhaltung der Anforderungen nach nach RohrFLtgV und TRFL
Eine Prüfstelle kann anerkannt werden, wenn die zuständige Behörde (ZLS) in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Anforderungen nach § 6 RohrFLtgV sowie der Technischen Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) und damit verbundener Regelwerke und der Anerkennungsregeln der ZLS eingehalten sind.
Die Anerkennungsregeln werden derzeit vom „Sektorkomitee Rohrfernleitungen“ (SK ROF) auf Basis des Anhangs XI der TRFL sowie der bestehender Anerkennungsregeln der ZLS für andere Rechtsbereiche erarbeitet.
Bis zur Verabschiedung bzw. Bestätigung der Anerkennungsregeln durch den SK ROF, die ZLS sowie den Beirat der ZLS werden die Prüfstellen auf Basis der bisher erarbeiteten Regeln, der RohrFLtgV sowie der TRFL begutachtet und überwacht.