Antragsverfahren
Voraussetzungen für die Benennung ZÜS/PVU
Antrags- und Benennungsverfahren ZÜS/PVU
Antrags- und Anerkennungsverfahren RohrFLtgV
Voraussetzungen für die Benennung nach § 37 Abs. 5 ProdSG als
zugelassene Überwachungsstelle
Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu können, ist eine Benennung durch die zuständigen Landesbehörden gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erforderlich. Eine Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die nachfolgend beschriebenen Anforderungen eingehalten werden.
Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Bundesländer im Bereich der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dafür nicht andere Behörden (der Bundesländer) zuständig sind.
Einhaltung der Anforderungen nach ProdSG und BetrSichV
Eine zugelassene Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 37 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sowie der in Anhang 2 Abschnitt 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist.
Die "Richtlinien über Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen - ZÜS-RL“ konkretisieren diese Vorgaben.
Die genannten Richtlinien wurden von einem Sektorkomitee auf Basis der BetrSichV von 2002 erarbeitet und vom Beirat der ZLS verabschiedet. Aufgrund der Novellierung der BetrSichV in 2015 wurden die Richtlinien von der ZLS überarbeitet und auf der 20. Sitzung des EK-ZÜS am 4. November 2015 den zugelassenen Überwachungsstellen vorgestellt.
Benennung
Für die Aufnahme der Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle in einem Bundesland ist eine Benennung für dieses Bundesland erforderlich.
Das Bundesland Hamburg führt diese Benennung selbst durch (sog. "zweistufiges Verfahren"). Die anderen Bundesländer haben die Aufgabe der Benennung auf die ZLS übertragen (sog. "einstufiges Verfahren").
Teilweise haben die Bundesländer Verordnungen erlassen, in denen sowohl zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Benennung als auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen wie zum Beispiel die Führung eines Katasters geregelt sind. Die Erfüllung dieser Anforderungen und Einhaltung von Verpflichtungen sind Voraussetzungen für eine Benennung.
Für Fragen zu den Länderverordnungen Hamburgs setzen Sie sich bitte mit den für den Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen obersten Landesbehörden in Verbindung
- Übersicht über den Stand der landesspezifischen Vorschriften zur Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen und Führung von Katastern -.
Antrags- und Benennungsverfahren
Antragsunterlagen
Die Antragstellung erfolgt mit dem vorgegebenen Antrag. Die weiteren Unterlagen zur Antragstellung können Sie dem Anlagenverzeichnis zum Antrag entnehmen. In diesem Verzeichnis sind alle Formblätter, Dokumente und sonstigen Unterlagen aufgelistet, die der ZLS zur Antragsbearbeitung zur Verfügung zu stellen sind.
Die ZLS stellt zusätzlich mehrere Checklisten zur Verfügung, in denen die in den ZÜS-RL konkretisierten Anforderungen abgefragt werden. Diese Checklisten ermöglichen es dem Antragsteller die Erfüllung der Anforderungen selbst einzuschätzen und beschleunigen die Prüfung des Antrages durch die ZLS.
Bitte beachten Sie:
Das Ausfüllen der vorgenannten Checklisten und ihre Rücksendung an die ZLS ist nicht verpflichtend!
Prüfung des Antrages
Von der ZLS wird zunächst überprüft, ob der Antrag formal richtig gestellt wurde und ob aussagekräftige Unterlagen eingereicht wurden. Erst wenn dies der Fall ist bzw. wenn ggf. fehlende Dokumente nachgeliefert wurden, kann die fachliche Prüfung des Antrages beginnen. Zur Beschleunigung des Verfahrens der Antragsbearbeitung bittet die ZLS, bereits mit der Antragstellung alle geforderten Unterlagen vorzulegen und alle Fragen im Antrag und ggf. in den Checklisten aussagekräftig zu beantworten.
Begutachtung
Die ZLS führt eine Begutachtung vor Ort durch und überprüft, ob die rechtlichen Anforderungen eingehalten sind. Dabei überprüft sie u. a. die organisatorischen Strukturen, die Kompetenz des Personals, die vorhandenen Einrichtungen und das QM-System einschließlich der Umsetzung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen.
Am Ende der Begutachtung erhält der Antragsteller eine "Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Begutachtung". Hierin werden Abweichungen von den Anforderungen oder noch nachzureichende Unterlagen festgelegt.
Entscheidung über die Einhaltung der Anforderungen und Benennung als ZÜS
Auf der Basis aller vorgelegten Unterlagen, des Ergebnisses der Begutachtung und der getroffenen Korrekturmaßnahmen zu den Abweichungen des Antragstellers entscheidet die ZLS über die Benennung.
Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen und Benennung der Stelle
Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller in Form eines Bescheides mitgeteilt. Dieser enthält auch eine Auflistung der Bundesländer, für die die ZLS die Benennung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im einstufigen Verfahren durchgeführt hat. Die Befugnis als zugelassene Überwachungsstelle tätig zu werden, wird für eine Laufzeit von maximal 5 Jahren erteilt und ist an bestimmte Auflagen gebunden. Gegen den Bescheid kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Im Rahmen des zweistufigen Verfahrens wird die Benennung durch das Bundesland Hamburg durchgeführt.
Information an Dritte
Die Bundesländer, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Leiter der Erfahrungsaustauschkreise erhalten eine Information über die Benennung.
Überwachung
Während der Laufzeit der Befugnis werden von der ZLS Überwachungsmaßnahmen durchgeführt.
Mindestens alle 18 Monate wird eine Überwachungsbegutachtung vor Ort durchgeführt. Mitteilungen an die ZLS über eine Beanstandung der Tätigkeit von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei überwachungsbedürftigen Anlagen (üA) können mittels Formblatt an die ZLS gesendet werden.
Kosten des Verfahrens
Mit der Antragstellung verpflichtet sich die Stelle die entstehenden Kosten zu tragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Kosten für das Verfahren auch dann zu tragen hat, wenn keine oder eine gegenüber dem Antrag in ihrem Umfang eingeschränkte Befugnis ausgesprochen wird. Die Kostenerhebung für das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Kostengesetzes.
Wichtiger Hinweis:
Falls Sie sich nicht im Klaren sind, ob Sie die Anforderungen für eine Benennung als zugelassene Überwachungsstelle erfüllen können, falls Sie Fragen zu einzelnen Anforderungen oder zum Verfahren haben, so setzen Sie sich bitte vor der Antragstellung mit der ZLS in Verbindung.
Die ZLS steht Ihnen für ein Gespräch zur Klärung offener Fragen jederzeit zur Verfügung.
Antrags- und Anerkennungsverfahren RohrFLtgV
Die Antragstellung erfolgt mit dem vorgegebenen Antrag. Die weiteren Unterlagen zur Antragstellung können Sie dem Anlagenverzeichnis zum Antrag entnehmen. In diesem Verzeichnis sind alle Formblätter, Dokumente und sonstigen Unterlagen aufgelistet, die der ZLS zur Antragsbearbeitung zur Verfügung zu stellen sind.
Prüfung des Antrages
Von der ZLS wird zunächst überprüft, ob der Antrag formal richtig gestellt wurde und ob aussagekräftige Unterlagen eingereicht wurden. Erst, wenn dies der Fall ist bzw. wenn ggf. fehlende Dokumente nachgeliefert wurden, kann die fachliche Prüfung des Antrages beginnen. Zur Beschleunigung des Verfahrens der Antragsbearbeitung bittet die ZLS, bereits mit der Antragstellung alle geforderten Unterlagen vorzulegen und alle Fragen im Antrag aussagekräftig zu beantworten.
Begutachtung
Die ZLS führt eine Begutachtung vor Ort durch und überprüft, ob die rechtlichen Anforderungen eingehalten sind. Dabei überprüft sie u. a. die organisatorischen Strukturen, die Kompetenz des Personals, die vorhandenen Einrichtungen und das QM-System einschließlich der Umsetzung der Verfahrens- und Arbeitsanweisungen.
Am Ende der Begutachtung erhält der Antragsteller eine "Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Begutachtung". Hierin werden Abweichungen von den Anforderungen oder noch nachzureichende Unterlagen festgelegt.
Entscheidung über die Einhaltung der Anforderungen und Anerkennung als Prüfstelle
Auf der Basis aller vorgelegten Unterlagen, des Ergebnisses der Begutachtung und der getroffenen Korrekturmaßnahmen zu den Abweichungen des Antragstellers entscheidet die ZLS über die Anerkennung.
Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen und Anerkennung der Stelle
Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller in Form eines Bescheides mitgeteilt. Die Anerkennung, als anerkannte Prüfstelle tätig zu werden, wird für eine Laufzeit von maximal 5 Jahren erteilt und ist an bestimmte Auflagen gebunden. Gegen den Bescheid kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
Eine anerkannte Prüfstelle wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gemäß § 6 RohrFLtgV im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Information an Dritte
Die Bundesländer, der Ausschuss für Rohrfernleitungen (AfR) sowie die Leiter der Erfahrungsaustauschkreise erhalten eine Information über die Anerkennung
Überwachung
Während der Laufzeit der Anerkennung werden von der ZLS Überwachungsmaßnahmen durchgeführt.
Mindestens alle 18 Monate wird eine Überwachungsbegutachtung vor Ort durchgeführt.
Kosten des Verfahrens
Mit der Antragstellung verpflichtet sich die Stelle, die entstehenden Kosten zu tragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Kosten für das Verfahren auch dann zu tragen hat, wenn keine oder eine gegenüber dem Antrag in ihrem Umfang eingeschränkte Befugnis ausgesprochen wird. Die Kostenerhebung für das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Kostengesetzes.
Wichtiger Hinweis
Falls Sie sich nicht im Klaren sind, ob Sie die Anforderungen für eine Anerkennung als anerkannte Prüfstelle erfüllen können, falls Sie Fragen zu einzelnen Anforderungen oder zum Verfahren haben, so setzen Sie sich bitte vor der Antragstellung mit der ZLS in Verbindung.
Die ZLS steht Ihnen für ein Gespräch zur Klärung offener Fragen jederzeit zur Verfügung.