Zentralstelle der Länder für sicherheitstechnik ZLS

Richtlinienvertreter des Bundesrates

Der Bundesrat hat für verschiedene EG-Richtlinien bzw. EU-Verordnungen Ländervertreter mit den Aufgaben benannt, den Bundesrat zu beraten, wenn durch europäische Rechtsakte Angelegenheiten der Länder der Bundesrepublik Deutschland berührt sind.

Die Richtlinienvertreter bilden für diese Aufgabe Kompetenzzentren, in denen das Wissen über die Richtlinien erschöpfend vorhanden ist und gepflegt wird. Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht in jedem Bundesland das umfassende Wissen über alle sektoralen Richtlinien mit ihren Anhängen und den zugrunde liegenden Normen vorhanden sein muss.

Aufgaben der Richtlinienvertreter

  • Ansprechpartner für die Bundesländer in Richtlinienfragen. Auch unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Anforderung die Bundesländer beim Vollzug von Marktaufsichtsaktionen vor Ort,
  • Ansprechpartner für die Industrie, Verbände etc. in Richtlinienfragen,
  • Ansprechpartner für den Europäischen Rat und die Kommission in Fragen des Vollzugs,
  • Weiterleitung von Berichten über Erzeugnisse mit Mängeln an die zuständigen Verwaltungsbehörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • Ansprechpartner für die Richtlinienvertreter anderer Mitgliedsstaaten, insbesondere
  • Weiterleitung von deren Berichten an die in Deutschland sachlich und örtlich zuständigen Behörden.

Für jede Richtlinie nach der neuen Konzeption wurde in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ein Ansprechpartner benannt, der einen schnellen Austausch zwischen den obersten Marktaufsichtsbehörden in Bezug auf das Inverkehrbringen von mangelhaften technischen Produkten ermöglicht.

Die ZLS hat beginnend mit dem 01.01.2013 von den Bundesländern die Aufgabe erhalten, die Arbeit der Richtlinienvertreter zu koordinieren. Scheidet ein momentan bestimmter Richtlinienvertreter aus seiner Funktion aus, übernimmt die ZLS diese Aufgabe, sofern das Personal vorhanden ist.

 

Vom Bundesrat benannte Richtlinienvertretungen zum ProdSG

» Allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG)

Allgemein:

Die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG definiert Anforderungen für diejenigen Verbraucherprodukte, die nicht von einer Binnenmarktrichtlinie erfasst werden. Die Richtlinie ist durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt.

Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen. Als sicheres Produkt im Sinne der Richtlinie gilt jedes Produkt, das bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie ggf. die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Ein Hersteller hat bei der Auswahl einer sicherheitstechnischen Lösung für sein Produkt, u.a. auch die Einwirkung auf andere Produkte zu berücksichtigen und ob bestimmte Personengruppen bei der Verwendung des Produkts größeren Gefahren ausgesetzt sind als andere.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie weitere Bestimmungen u.a. die Leitlinien zum raschen Informationsaustauch (RAPEX) und des Meldeverfahrens für Verbraucherprodukte sowie Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler. Sie ergänzt mit diesen Anforderungen sektorspezifische Rechtsvorschriften, sofern für Verbraucherprodukte keine spezielleren Festlegungen niedergelegt sind.

Da die Richtlinie aufgrund der großen Bandbreite verschiedenster Produkte (Auffangcharakter) keine allgemeinen Sicherheitsanforderungen enthält, besteht die Möglichkeit bei Bedarf konkrete sicherheitstechnische Anforderungen für Verbraucherprodukte festzulegen. Grundlegende Sicherheitsanforderungen dienen nach Beschlussfassung der Mitgliedstaaten als Basis für ein Mandat zur Erarbeitung oder Überarbeitung einer Norm, die danach im Amtsblatt der EU gelistet werden soll. Die vom nationalen Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) ermittelten Normen und technischen Spezifikationen lösen ebenfalls die Vermutungswirkung aus, sofern sie von der BAuA im Gemeinsamen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht werden.

Ansprechpartnerin:

Claudia Stagl

Tel.: 089 / 9214-3326

E-Mail: Claudia.Stagl@zls.bayern.de

 

» Geräte und Schutzsysteme für explosionsgefährdete Bereiche – ATEX (Richtlinie 2014/34/EU)

Allgemein:

Die EU-Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, kurz ATEX-Richtlinie genannt (französisch: ATmosphères EXplosibles), regelt das Inverkehrbringen von Explosionsschutzprodukten. Dazu gehören:

  • Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • autonome Schutzsysteme, die anlaufende von Explosionen stoppen und/ oder deren Auswirkungen begrenzen
  • Komponenten, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsysteme erforderlich sind, aber keine eigene Funktion haben
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, die jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind

Die Richtlinie ist seit dem 20.4.2016 in Kraft.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit der „Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV) vom 6.1.2016 erfolgt.

Die Richtlinie 2014/34/EU legt in ihrem Anhang II wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Explosionsschutzprodukten fest und überlässt es Normen, in der Hauptsache harmonisierten europäischen Normen, die in der Richtlinie enthaltenen relevanten Anforderungen technisch darzustellen. Seit dem 1. Dezember 2018 werden die Fundstellen harmonisierter Normen mittels "Durchführungsbeschlüssen der Kommission" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Bei bestimmten Produkten ist im Konformitätsbewertungsverfahren die Einbeziehung von Notifizierten Prüfstellen vorgeschrieben. Die Notifizierten Prüfstellen werden in der Nando-Datenbank veröffentlicht.

Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU hat die vorherige ATEX-Richtlinie 94/9/EG ersetzt, die vom 1. Juli 2003 bis zum 19. April 2016 in Kraft war. Für die Beantwortung von Fragen zum Übergang zwischen den Richtlinien wurden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) eine Liste von Fragen und Antworten erstellt. Diese FAQ-Liste ist auf der Internetseite der BAM verfügbar.

Ansprechpartner:

Dr. Elmar Hjorth

Tel.: 0561/106 4810

E-Mail: Elmar.Hjorth@rpks.hessen.de

 

» Aufzüge (Richtlinie 2014/33/EU)

Allgemein:

Die Richtlinie 2014/33/EU, durch die 12. ProdSV umgesetzt in nationales Recht, regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und von neuen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. Die Aufzugsrichtlinie findet Anwendung sowohl auf Personen- als auch Güteraufzüge, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen sind. Der Montagebetrieb stellt sicher, dass Aufzüge, die er in Verkehr bringt nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurden.

Ansprechpartnerin:

Sabine Aschmutat

Tel.: 089 / 9214-3370

E-Mail: Sabine.Aschmutat@zls.bayern.de

 

» Druckgeräte, Druckbehälter, Aerosolpackungen (RL 2014/68/EU (PED), RL 2014/29/EU (SPVD), RL 75/324/EWG (ADD))

Allgemein:

Die Richtlinien RL 2014/68/EU (PED), RL 2014/29/EU (SPVD) und RL 75/324/EWG (ADD) beschäftigen sich mit Druckgeräten, Druckbehältern und Aerosolverpackungen.

Ansprechpartner:

Michael Borzel

Tel.: 0361 / 57 3814 251

E-Mail: michael.borzel@tlv.thueringen.de

 

» Gasverbrauchseinrichtungen, Gasgeräte (Verordnung (EU) 2016/426)

Allgemein:

Die EU-Gasgeräteverordnung ist ab 21.04.2018 gültiges europäisches Recht und ohne weitere Umsetzung auch deutsches Recht und muss somit voll angewendet werden. Sie löst die bis dahin gültige Richtlinie 2009/142/EG ab. Im Gegensatz zu vorherigen Richtlinie wurde das neue Regelwerk als Verordnung umgesetzt, da hiermit das Ziel verfolgt wurde, keinen Raum für eine unterschiedliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu lassen, sodass eine einheitliche Durchführung in der gesamten Union sichergestellt ist.

Die Verordnung(EU) 2016/426 gilt für Geräte und Ausrüstungen, die dabei wie folgt definiert werden:

  • Geräte:

    Geräte, die zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen und auch Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;
  • Ausrüstungen:

    Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie daraus zusammengestellte Baugruppen, die entworfen sind, in ein Gerät eingebaut oder zu einem Gerät zusammengebaut zu werden;

Die Verordnung findet keine Anwendung auf Geräte, die speziell

  • zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind
  • für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind
  • zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind

Hierbei gilt ein Gerät als „speziell entworfen“, wenn mit dem Entwurf nur ein spezieller Bedarf für ein spezielles Verfahren bzw. eine spezielle Verwendung gedeckt werden soll.

Anforderungen:

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung der Verordnung entsprechen. Geräte und Ausrüstungen müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I erfüllen. Bei Geräten und Ausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Konformitätsbewertung:

Bevor ein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr gebracht wird, unterzieht der Hersteller es/sie einem Konformitätsbewertungsverfahren.

Hierbei besteht die Auswahl folgender Module bzw. Modulkombinationen:

Modulkombinationen

Pflichten des Herstellers:

Der Hersteller bringt an jedes Gerät oder jede Ausrüstung, das die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der für die Produktphase eingebundenen notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät oder welche Ausrüstung sie ausgestellt wurde.

Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Bestandteile der EU-Konformitätserklärung sind die Angaben über den Hersteller und eine Beschreibung des Gerätes oder der Ausrüstung sowie Nennung aller anderen angewandten Rechtsvorschriften, die Angabe der harmonisierten Normen sowie die Angabe der im Konformitätsbewertungsverfahren eingebundenen notifizierten Stellen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gasgerät oder die Ausrüstung in der EU hergestellt wird oder aus Ländern außerhalb der EU importiert wird.

Ansprechpartner:

Katharina Schäck-Wührl

Tel.: 089 / 9214-3579

E-Mail: Katharina.Schaeck-Wuehrl@zls.bayern.de

 

» Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG)

Allgemein:

Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Maschinenrichtlinie), geprägt durch ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung, regelt das Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Durch diese Richtlinie sollen Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Union abgebaut werden. Damit sind einzelstaatliche nationale Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen dem europäisch harmonisiertem Recht untergeordnet. Die zusätzlich in der Maschinenrichtlinie definierten Mindestanforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutz des Anhang I werden durch harmonisierte Normen präzisiert.

Wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrages erlassen wurden, entfaltet auch die Maschinenrichtlinie keine unmittelbare Wirkung und muss in nationales Recht überführt werden. In Deutschland ist dies mit der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) über das Produktsicherheitsgesetz geschehen. Die 9. ProdSV wiederum nimmt Bezug auf den Anhang I der Maschinenrichtlinie, womit quasi eine unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie besteht.

Nach nunmehr 15 Jahren „Dienstzeit“ befindet sich die Richtlinie 2006/42/EG in Überarbeitung, um den rasch voranschreitenden Entwicklungen der Maschinen auch unter Verwendung von künstlicher Intelligenz Rechnung zu tragen.

Ansprechpartner:

Thomas Kirsch

Tel.: 089 / 9214-3477

E-Mail: thomas.kirsch@zls.bayern.de

 

» Niederspannung (Richtlinie 2014/35/EU)

Allgemein:

Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU stellt sicher, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Ge-sundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren. Diese Richtlinie ist in der aktuellen Fassung an den „New Legislative Framework“ (NLF) angepasst und betrifft elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.

Ansprechpartner:

Thomas Stigler

Tel.: 089 / 9214-2160

E-Mail: thomas.stigler@zls.bayern.de

 

» Outdoor (Richtlinie 2000/14/EG)

Allgemein:

Mit der Richtlinie 2000/14/EG „Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen“ wurden zahlreiche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Geräuschemission verschiedener Baumaschinen und Gartengeräten ersetzt. Aufgrund der Erfahrungen der ersten fünf Jahre mit der „Outdoor-Richtlinie“ und den technischen Möglichkeiten bezüglich Geräuschminderung wurden mit der Richtlinie 2005/88/EG „Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG…“ Änderungen an Geräuschgrenzwerten der Stufe II (gültig seit 03. Januar 2006) eingeführt. Die konsolidierte Fassung ist über die Website „Noise Emission“ zugänglich. In Deutschland ist die Richtlinie 2000/14/EG durch die 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) umgesetzt. Bei den Geräten und Maschinen, die in der „Outdoor-Richtlinie“ behandelt werden, geht es insbesondere um Baumaschinen sowie Garten- und forstwirtschaftliche Geräte. Ziel der Richtlinie ist es, durch Festlegung von Geräuschemissionsgrenzwerten (Maschinen in Artikel 12 der Richtlinie) und Kennzeichnung des garantierten Schalleistungspegels (neben den Maschinen in Artikel 12 der Richtlinie zusätzlich noch die Maschinen in Artikel 13) längerfristig eine Senkung der Geräuschemission zu erreichen. Die Grenzwerte für Maschinen in Artikel 12 wurden in zwei Stufen eingeführt. Stufe I war ab dem 03. Januar 2002 und Stufe II ab dem 03. Januar 2006 verbindlich.

Herstellerpflichten

Vor dem Inverkehrbringen sind die Maschinen bzw. Geräte die in den Geltungsbereich der 2000/14/EG fallen einem „Konformitätsbewertungsverfahren“ zu unterziehen. Verantwortlich hierfür ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter. Bei Maschinen, für die ein Grenzwert gilt ( siehe Artikel 12 der Richtlinie)ist hierbei eine Notifizierte Stelle hinzuzuziehen. An den Maschinen ist neben dem CE-Kennzeichen auch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels (siehe Muster) anzugeben.

Schallleistungspegel angabe neben dem CE-Zeichen

In der Richtlinie selbst sind die anzuwendenden Messverfahren zur Ermittlung des Schallleistungspegels aufgeführt. Aus dem gemessenen Schallleistungspegel wird unter Addition von Unsicherheiten (z.B. Produktionsschwankungen, Messverfahren, usw.) der garantierte Schallleistungspegel errechnet. Neben der Kennzeichnung an der Maschine ist jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung beizufügen.

Informationspflicht des Herstellers

Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter hat sowohl der zuständigen Landesbehörde als auch der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- bzw. Maschinentyp zu übermitteln. Der europäischen Verpflichtung kann nachgekommen werden, indem die Eingabe ebenfalls selbst in der Noise Database selbst durchgeführt wird. Die Datenbank ist unter „EC Declaration of conformity“ zu finden. Sämtliche relevanten weiterführenden Dokumente und Regelungen sind über die Website „Noise Emission“ der Europäischen Kommission zugänglich. Outdoor Noise – Website der Europäischen Kommission.

Ansprechpartner:

Klaus Rögner

Tel.: 089 / 9214-3740

E-Mail: klaus.roegner@zls.bayern.de

 

» Persönliche Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2016/425)

Allgemein:

Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) ist Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden (Legaldefinition).

Eine PSA soll also sinnbildlich immer einen "Schild" zwischen der Gefahr/Gefährdung und der tragenden oder haltenden Person bilden. Dieses Sinnbild findet sich auch in den Piktogrammen wieder, die auf persönlicher Schutzausrüstung zu finden sind:

Piktogramm für PSA Piktogramm für PSA Piktogramm für PSA Piktogramm für PSA

Eine immer wiederkehrende Frage und ein Diskussionspunkt zwischen Herstellern/Händlern und Aufsichtsbehörden ist, ob ein Produkt persönliche Schutzausrüstung ist und wenn ja, in welche Kategorie es einzustufen ist.

Kategorien persönlicher Schutzausrüstung

Die Kategorisierung bei persönlicher Schutzausrüstung wird dazu genutzt, verschieden gestaffelte Konformitätsbewertungsverfahren beim Inverkehrbringen durchzuführen.

Kategorie I

Der Hersteller/Inverkehrbringer muss eine technische Dokumentation für sein Produkt haben und diese für die Aufsichtsbehörde zur Einsichtnahme bereithalten. Mit Einführung der Verordnung 2016/425/EU ist die Konformitätserklärung ebenfalls Bestandteil des Produkts. Der Hersteller muss sie entweder beilegen oder zumindest einen Weblink in der Anleitung haben, wo sie zu finden ist. Die Produkte benötigen darüber hinaus eine Anleitung und müssen dauerhaft die Kennzeichnung "CE" tragen.

Kategorie II

Der Hersteller/Inverkehrbringer muss über die Pflichten nach Kategorie I hinaus eine gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle (siehe NANDO) für sein Produkt haben, um die Konformität erklären zu können.

Kategorie III

Der Hersteller/Inverkehrbringer muss über die Pflichten nach Kategorie II hinaus ein Verfahren nach Art. 19 c. der PSA-Verordnung (Modul C2 Anhang VII oder Modul D Anhang VIII) durch eine notifizierte Stelle durchführen (lassen). Die CE-Kennzeichnung des Produkts ist in diesem Fall um die vierstellige (NANDO-) Nummer der Stelle zu erweitern, also z.B. CE1234.

Hilfestellung bei der Kategorisierung

Selbst für einen Experten ist die richtige Kategorisierung eines Produkts nicht immer einfach. Oft wird erst nach jahrelanger europäischer Diskussion geklärt, ob ein Produkt überhaupt als PSA anzusehen ist und wenn ja, unter welche Kategorie es fällt. Um eine Hilfestellung zu geben, wurden unter der Federführung der Kommission Leitlinien erarbeitet, die eine einheitliche Anwendung der PSA-Verordnung in ganz Europa sicherstellen sollen. Diese Leitlinien entfalten aber keinen Rechtscharakter und sind nach eigenen Angaben der Europäischen Kommission ein unverbindliches Dokument. Die Leitlinien für die PSA-Verordnung in der Fassung April 2018 entsprechen an einigen Stellen nicht der Rechtsauffassung Deutschlands und sollten daher sehr vorsichtig zur Anwendung kommen.

Ansprechpartner:

Benedikt Brugger

Tel.: 089 / 9214-3244

E-Mail: benedikt.brugger@zls.bayern.de

 

» Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG)

Allgemein:

In der Richtlinie 2009/48/EG „Sicherheit von Spielzeug“ werden die Anforderungen an sicheres Spielzeug für Kinder bis 14 Jahre definiert. Hier können sich Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler) über ihre Verpflichtungen informieren. Des Weiteren werden in der Richtlinie und ihren Anhängen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen beschrieben. Mit der harmonisierten Normenreihe DIN EN 71 (mechanische Sicherheit) und der EN IEC 62115 (elektrische Sicherheit) werden diese Anforderungen spezifiziert.

Ansprechpartner:

Fred Dellian

Tel.: 089 / 9214-3369

E-Mail: fred.dellian@zls.bayern.de

 

» Sportboote und Wassermotorräder (Richtlinie 2013/53/EU)

Allgemein:

Die Sportboot-Richtlinie (2013/53/EU) regelt die Sicherheits- und Umwelteigenschaften von Wasserfahrzeugen mit Rumpflängen zwischen 2,5 m und 24 m, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind. Dies geschieht durch die Festlegung von Entwurfs-, Konstruktions- und Emissionsanforderungen. Die Richtlinie schließt Rennboote und gewerblich betriebene Boote aus. Einfache Wasserfahrzeuge wie nicht motorisierte Kanus und Kajaks, sowie Spezialboote wie Tauchboote, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.

In der Richtlinie werden Sicherheitsanforderungen an die Bauweise, Stabilität und Freibord, sowie an den Auftrieb und die Schwimmfähigkeit von Sportbooten gestellt. Neben weiteren Sicherheitsanforderungen enthält sie Maßnahmen gegen Überflutung und Sinken, Regelungen zu den Steuerungssystemen, Sicht vom Hauptsteuerstand, Ankern, Vertäuen und Schleppen sowie die Installationsanforderungen an Motor-, Gas-, Elektro- und Kraftstoffsysteme.

Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt werden mit der Richtlinie Grenzwerte für Abgas- und Geräuschemissionen für Boote und/oder deren Motoren eingeführt.

Mit der überarbeiteten Richtlinie (2013/53/EU) wurden noch strengere Abgasemissionsgrenzwerte eingeführt und einige der bestehenden Sicherheitsanforderungen geändert, wie z. B. Schutz vor Überbordfallen, Auftrieb und Notausstiege für Mehrrumpfboote. Sie fügt Bestimmungen über die Installation und den Schutz von elektrischen Systemen hinzu, um der zunehmenden Nutzung hybrider Systeme Rechnung zu tragen.

Zur Kennzeichnung der Boote schreibt die Richtlinie das Anbringen einer Plakette des Herstellers vor außerdem muss das Eignerhandbuch beigefügt sein und die Konformitätserklärung.

Entsprechend des 'New legislative framework‘ ist die Rechtsvorschrift auf die Festlegung der grundlegenden Anforderungen reduziert, während technische detaillierte Lösungen in den harmonisierten Normen festgelegt sind.

Ansprechpartnerin:

Doris Hudtwalcker

Tel.: 04721 / 506-216

E-Mail: Doris.Hudtwalcker@GAA-CUX.Niedersachsen.de

Weiterführende Informationen

 

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