Herstellerkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 ProdSG
Sachverhalt:
Hersteller unterschiedlicher Branchen und der Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft sehen Probleme aufgrund der Neuregelung der Herstellerkennzeichnung (früher Wahlmöglichkeit: Auf dem Produkt oder der Verpackung – heute: Auf dem Produkt und nur, wenn dort nicht möglich, auf der Verpackung). Bei Dekorationsartikeln, Besteck, Gläsern oder Werbeartikeln ist das Anbringen der Herstellerkennzeichnung in vielen Fällen technisch und von der Größe her möglich, würde aber die Funktion des Produktes einschränken (z.B. wäre bei Werbeartikeln z.T. nicht mehr ersichtlich, wer Werbender und wer Hersteller ist). Dies kann dazu führen, dass gesetzeskonform gekennzeichnete Produkte nicht mehr marktfähig sind. In derartigen Fällen wäre die Forderung nach Anbringung der Kennzeichnung u.E. unverhältnismäßig. Damit wäre aber dann sogar das völlige Weglassen der Kennzeichnung nach § 6 Satz 3 ProdSG zulässig, obwohl ein Anbringen auf der Verpackung, einem Anhänger oder Aufkleber möglich wäre.
Bei der Frage, ob das Anbringen der Herstellerkennzeichnung auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sollte deswegen nicht nur auf die Größe des Produktes oder auf die technische Machbarkeit abgestellt werden. Auch die Beeinträchtigung der Funktion oder des optischen Eindrucks – soweit dieser eine vom Verwender erwartete „Funktion“ ist – kann ein Grund sein, um die geforderte Kennzeichnung nicht auf dem Produkt, sondern auf der Verpackung (einem Aufkleber oder Anhänger) anzubringen.
Beschluss:
Der AAMÜ ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Anbringen der Herstellerkennzeichnung auf einem Produkt möglich ist oder nicht, nicht nur auf die Größe des Produktes oder auf die technische Machbarkeit abgestellt werden darf.