GS-Zeichen
Das GS-Zeichen findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 20/21 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Voraussetzung für die Verwendung ist, dass eine GS-Stelle das GS-Zeichen einem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zuerkannt hat. Durch das GS-Zeichen wird angezeigt, dass bei der bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders nicht gefährdet sind. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen, d. h. der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entscheiden, ob ein Antrag auf Zuerkennung des GS-Zeichens gestellt wird.
Geltungsbereich
Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist nach den §§ 20/21 ProdSG für verwendungsfertige Produkte möglich. Dies gilt nicht, sofern die betreffenden Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen an die GS-Zeichen-Zuerkennung mindestens gleichwertig sind (vgl. § 20 Abs. 2 ProdSG). Ein GS-Zeichen kann auch dann nicht zuerkannt werden, wenn die Anforderungen des ProdSG gemäß § 1 Abs. 4 nicht einschlägig sind. Zur Begriffsbestimmung Produkt siehe § 2 Nr. 26 und 27 ProdSG.
Hinweis:
Der AfPS hat im Rahmen seiner 15. Sitzung am 21. November 2019 in Dortmund folgenden Beschluss zur GS-Fähigkeit von Produkten mit RED-Bauteilen gefasst:
AfPS zur GS-Fähigkeit von RED Produkten (1)
- Alle RED-Produkte sind grundsätzlich GS-Zeichen-fähig.
- Produkte dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Menschen nicht gefährden.
- Sicherheit und Gesundheit (i.S. des ProdSG) von Personen können durch Produkte auch gefährdet werden, wenn von außen, z.B. über einen Zugriff aus dem elektronischen Kommunikationsnetz, unsichere Zustände erzeugbar sind (Security-Unzulänglichkeiten). § 21 Abs. 1 ProdSG umfasst auch diese Aspekte („Aussage GS“).
- Bis zum Vorliegen von Maßstäben bezüglich der Security, kann die Sicherheit dann festgestellt werden, wenn durch ein Bauteil, das nicht über das elektronische Kommunikationsnetz beeinflusst werden kann, die Sicherheit hergestellt wird (Maßstäbe und Einsatz des Bauteils über GS-Zeichen-Spezifikationen geregelt).
- Es sollte durch eine Zuständigkeits- und Verfahrensregelung bei den Prüfungen in der Marktüberwachung sichergestellt werden, dass die zuständigen MÜB (nach ProdSG bzw. FUAG), neben den notwendigen eigenen Maßnahmen, die Befugnis erteilende Behörde über begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens unterrichten.
- Die vorstehenden Aussagen gelten auch für vernetzte Produkte, die nicht der RED unterliegen (z.B. Anbindung über LAN).
- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
- Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Siebten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (7. ProdSV) fallen
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) fallen
- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) fallen
- der Hersteller oder sein Bevollmächtigter einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt hat,
- von der GS-Stelle im Rahmen einer Baumusterprüfung der Nachweis erbracht wurde, dass das geprüfte Baumusters den Anforderungen des ProdSG sowie gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,.
- bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet wurden,
- der GS-Stelle ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
- die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchführt,
- der Hersteller gewährleistet, dass die hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem Geprüften Baumuster übereinstimmen.
- Durchführung der Baumusterprüfung nach § 21 Abs. 1 ProdSG
- Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 ProdSG
(Anmerkung der ZLS: Nummer 4 ist dahingehend auszulegen, dass die Zuerkennung des GS-Zeichens bei „vernetzten“ Produkten nur dann möglich ist, wenn die GS-Stelle durch nachvoll-ziehbare, dokumentierte Überprüfung positiv bestätigen kann, dass es bei dem jeweiligen Produkt in allen bei bestimmungsgemäßer bzw. vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung möglichen Betriebszuständen konstruktiv ausgeschlossen ist, selbst durch ein fehlerhaftes Update oder einen Hackerangriff einen unsicheren Zustand herbeizuführen.)
(1) Der Beschluss gilt für Produkte mit RED-Bauteilen. So ist beispielsweise auch "netzwerkfähiges" Spielzeug davon betroffen.
Ausnahmen
Auf Grund § 20 Abs. 2 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens insbesondere für folgende Produkte nicht möglich:·
Den in § 1 Abs 3 ProdSG genannten Produkten kann das GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, weil das ProdSG für diese Produkte nicht gilt.
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens
Das GS-Zeichen wird von einer GS-Stelle zuerkannt. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass:
Aufgabenbereich der ZLS bei der Zuerkennung des GS-Zeichens
Befugniserteilung von GS-Stellen für folgende Verfahren:
