GS-Zeichen
Das GS-Zeichen findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 20/21 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Voraussetzung für die Verwendung ist, dass eine GS-Stelle das GS-Zeichen einem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zuerkannt hat. Durch das GS-Zeichen wird angezeigt, dass bei der bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders nicht gefährdet sind. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen, d. h. der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entscheiden, ob ein Antrag auf Zuerkennung des GS-Zeichens gestellt wird.
Geltungsbereich
Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist nach den §§ 20/21 ProdSG für verwendungsfertige Produkte möglich. Dies gilt nicht, sofern die betreffenden Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen an die GS-Zeichen-Zuerkennung mindestens gleichwertig sind (vgl. § 20 Abs. 2 ProdSG). Ein GS-Zeichen kann auch dann nicht zuerkannt werden, wenn die Anforderungen des ProdSG gemäß § 1 Abs. 4 nicht einschlägig sind. Zur Begriffsbestimmung Produkt siehe § 2 Nr. 26 und 27 ProdSG.
Ausnahmen
Auf Grund § 20 Abs. 2 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:·
- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
- Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Siebten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (7. ProdSV) fallen
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) fallen
- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) fallen
- Auf Grund von § 1 Abs. 4 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:·
- Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen
- Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) fallen
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens
Das GS-Zeichen wird von einer GS-Stelle zuerkannt. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass:
- der Hersteller oder sein Bevollmächtigter einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt hat,
- von der GS-Stelle im Rahmen einer Baumusterprüfung der Nachweis erbracht wurde, dass das geprüfte Baumusters den Anforderungen des ProdSG sowie gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,.
- der GS-Stelle ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
- die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchführt,
- der Hersteller gewährleistet, dass die hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem Geprüften Baumuster übereinstimmen.
Aufgabenbereich der ZLS bei der Zuerkennung des GS-Zeichens
Befugniserteilung von GS-Stellen für folgende Verfahren:
- Durchführung der Baumusterprüfung nach § 21 Abs. 1 ProdSG
- Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 ProdSG
