Zuständigkeitsbereich
 

Zuständigkeitsbereiche, Ziele und Aufgaben der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik


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Zuständigkeitsbereiche

Die ZLS ist für die Akkreditierung  von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen in  drei großen Teilbereichen des gesetzlich geregelten Bereiches zuständig. Die ZLS benennt die von ihr akkreditierten Stellen, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist.
 



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EG-Richtlinien
GS-Zeichen
 



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Messstellen nach § 9
Gefahrstoffverordnung 1)



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Mutual Recognition Agreement (MRA)



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Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
 

 

1)

Die Akkreditierungstätigkeit der ZLS im Bereich des § 9 Abs. 6 GefStoffV wurde zum 31.05.2005 eingestellt. Interessenten an einer Akkreditierung auf dem Gebiet der Arbeitsplatzmessungen werden seit dem 01.06.2005 an die DACH GmbH und die DAP GmbH verwiesen.


Was ist eine Akkreditierung?

Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine dritte Seite, dass eine Konformitätsbewertungsstelle festgelegte Anforderungen erfüllt und kompetent ist, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen.

Was bedeutet gesetzlich geregelter Bereich?
Die Akkreditierung von Stellen ist in EG-Richtlinien, Bundes- oder Landesgesetzen nebst zugehörigem untergesetzlichen Regelwerk beschrieben. In der Regel wird eine Akkreditierung dann gefordert, wenn die Übereinstimmung von Erzeugnissen oder Verfahren mit gesetzlichen Bestimmungen durch die Prüfung und Zertifizierung durch unabhängige Drittstellen nachzuweisen ist.

Beispiel:
Im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und den zugehörigen Verordnungen wird beschrieben, in welchen Fällen eine Prüf- und Zertifizierungsstelle tätig werden muss, welche Voraussetzungen diese Stelle erfüllen muss und wie das Verfahren der Akkreditierung vor sich geht.

Ziele

Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

  • des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
  • des Medizinproduktegesetzes
  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
  • des Sprengstoffgesetzes
  • der Landesseilbahngesetze

und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen
 

  • der Schiffssicherheitsverordnung und
  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter.

Dabei liegt der Schwerpunkt im europäisch harmonisierten Bereich. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen


 

Aufgaben

Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Bundesländer im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung

 

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben

  • Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien, Zertifizierungsstellen und Überwachungsstellen zu stellen sind
  • Akkreditierung von Prüflaboratorien, Zertifizierungsstellen und Überwachungsstellen
  • Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien, Zertifizierungsstellen und Überwachungsstellen
  • Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall
  • Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Zertifizierung und Überwachung zu beachten sind
  • Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees
  • Förderung des Erfahrungsaustausches der akkreditierten Stellen


 

Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)

 

vollzieht die ZLS hinsichtlich der o.g. Vorschriften die Aufgaben der Bundesländer im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren
 

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben

  • Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen
  • Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung
  • Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen
  • Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen


 

Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Stellen

  • Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH - DAkkS

  • Zusammenarbeit mit ZLG