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Das GS-Zeichen findet seine Rechtsgrundlage im § 7 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und beschränkt sich auf
die Anbringung an technische Arbeitsmittel und
verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände. Voraussetzung für die
Verwendung ist, dass eine GS-Stelle das GS-Zeichen einem Hersteller oder
seinem Bevollmächtigten zuerkannt hat. Durch das GS-Zeichen wird angezeigt, dass bei der bestimmungsgemäßen Verwendung oder
vorhersehbaren Fehlanwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit
und Gesundheit des Verwenders nicht gefährdet sind. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges
Zeichen, d. h. der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entscheiden, ob
ein Antrag auf Zuerkennung des GS-Zeichens gestellt wird. |
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Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist nach § 7 GPSG nur für
technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige
Gebrauchsgegenstände möglich, soweit die Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG
nichts anderes bestimmen. Zur Definition der Begriffe technische
Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände siehe § 2
Absätze 2 und 3 GPSG.

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Auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG
ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte
nicht möglich:·
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- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den
Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) fallen
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- Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich
der Siebten Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (7. GPSGV) fallen
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- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich
der Elften Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (11. GPSGV) fallen
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- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in
den Anwendungsbereich der Achten Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) fallen
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Auf Grund von § 1 Abs. 3 GPSG ist die
Zuerkennung
des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:·
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- Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen
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- Telekommunikationsendeinrichtungen, die in den
Anwendungsbereich des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) fallen
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Voraussetzungen für die
Zuerkennung des GS-Zeichens
Das GS-Zeichen wird von einer GS-Stelle zuerkannt.
Voraussetzung hierfür ist u. a., dass
- der Hersteller oder sein Bevollmächtigter einen Antrag
bei einer GS-Stelle gestellt hat und gewährleistet, dass die
hergestellten technischen Arbeitsmittel / verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster
übereinstimmen,
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- von einer GS-Stelle durch eine Baumusterprüfung der
Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den
Anforderungen des GPSG hinsichtlich der Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit sowie anderen Rechtsvorschriften
vorliegt und sie über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine
Bescheinigung ausgestellt hat,
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- ein Nachweis der GS-Stelle vorliegt, dass die
Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung
der technischen Arbeitsmittel /verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um die Übereinstimmung
mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten
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- und die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der
Herstellung der technischen Arbeitsmittel /
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände und rechtmäßigen
Verwendung des GS-Zeichens durchführt.
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Aufgabenbereich der ZLS bei der
Zuerkennung des GS-Zeichens
Anerkennung und Benennung von GS-Stellen für
folgende Verfahren:
- Durchführung der Baumusterprüfung nach § 7 Abs. 1 Ziffer
1 GPSG
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- Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 7 GPSG
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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
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