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Zugelassene Stellen für die Zuerkennung des GS-Zeichens


[Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Voraussetzungen] [Aufgabenbereich]  [Anmerkung]


 

Das GS-Zeichen findet seine Rechtsgrundlage im § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und beschränkt sich auf die Anbringung an technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände. Voraussetzung für die Verwendung ist, dass eine GS-Stelle das GS-Zeichen einem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zuerkannt hat. Durch das GS-Zeichen wird angezeigt, dass bei der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders nicht gefährdet sind. Das GS-Zeichen ist ein freiwilliges Zeichen, d. h. der Hersteller oder sein Bevollmächtigter entscheiden, ob ein Antrag auf Zuerkennung des GS-Zeichens gestellt wird.

 

Geltungsbereich

Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist nach § 7 GPSG nur für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände möglich, soweit die Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG nichts anderes bestimmen. Zur Definition der Begriffe technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände siehe § 2 Absätze 2 und 3 GPSG.

Ausnahmen

 

Auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 3 GPSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:·
 

  • Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) fallen
  • Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (7. GPSGV) fallen
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (11. GPSGV) fallen
  • Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) fallen

Auf Grund von § 1 Abs. 3 GPSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:·
 

  • Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen
  • Telekommunikationsendeinrichtungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) fallen

Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens

Das GS-Zeichen wird von einer GS-Stelle zuerkannt. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass

 

  • der Hersteller oder sein Bevollmächtigter einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt hat und gewährleistet, dass die hergestellten technischen Arbeitsmittel / verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen,
  • von einer GS-Stelle durch eine Baumusterprüfung der Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen des GPSG hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit sowie anderen Rechtsvorschriften vorliegt und sie über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung ausgestellt hat,
  • ein Nachweis der GS-Stelle vorliegt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen Arbeitsmittel /verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten
  • und die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der technischen Arbeitsmittel / verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände und rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchführt.

Aufgabenbereich der ZLS bei der Zuerkennung des GS-Zeichens

Anerkennung und Benennung von GS-Stellen für folgende Verfahren:

 

  • Durchführung der Baumusterprüfung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 GPSG
  • Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 7 GPSG

 

Anmerkung

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)