- ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller
entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich
Rennruderboote und Trainingsruderboote
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- Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote
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- Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter
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- Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien
angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete
einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen
Wasserfahrzeugen
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- Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt
in Verkehr gebracht werden
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- für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während
eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem
Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden
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- unbeschadet des Absatzes 3, Wasserfahrzeuge für den
speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und
Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere - unabhängig
von der Zahl der Fahrgäste - Wasserfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die
technischen Vorschriften für Binnenschiffe
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- Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb,
die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden.
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- Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950
entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien
hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Absatz 2
Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind
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- für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie
während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem
Gemeinschaftsmarkt Verkehr gebracht werden.
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