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Richtlinie über Sportboote -
Ausnahmen (94/25/EG und 2003/44/EG)

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 2)

Die Richtlinie gilt nicht für

 

  • ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote
  • Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote
  • Windsurfbretter
  • Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter
  • Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen
  • Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden
  • für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden
  • unbeschadet des Absatzes 3, Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere - unabhängig von der Zahl der Fahrgäste - Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
  • Tauchfahrzeuge
  • Luftkissenfahrzeuge
  • Tragflügelboote
  • Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden.
  • Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind
  • für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt  Verkehr gebracht werden.

 

Sportboote - Richtlinie 94/25/EG

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV)