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Richtlinie über Sportboote (94/25/EG und 2003/44/EG) |
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Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EGAnerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
GeltungsbereichSportboote mit einer Mindestlänge 2,5m und einer Höchstlänge von 24m. Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 94/25/EG)Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 2 aufgeführt.
VeröffentlichungenSportboote - Richtlinie 94/25/EG und 2003/44/EG
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die
Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten -
10. ProdSV) |
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