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Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG)


[Aufgabenbereich]

[Geltungsbereich]

[Ausnahmen ]

[Anmerkung]

 

Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG

Befugniserteilung  von Stellen für nachstehende Verfahren:

 

  • Durchführung von Baumusterprüfungen nach Artikel 20, Abs. 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf das Inverkehrbringen von Spielzeug. Als Spielzeug gelten alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu gestaltet oder bestimmt sind, von Kindern im Alter unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

Ausnahmen (Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/48/EG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 2 Abs. 2 und im Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt.

 

Anmerkung

Informationen über harmonisierte Normen

Spielzeugrichtline (2009/48/EG)

Spielzeugrichtlinie (88/378/EWG)

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV