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Richtlinie über Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG) |
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Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/9/EG
GeltungsbereichInverkehrbringen und Erstellung von Seilbahnen für den Personenverkehr. Im einzelnen handelt es sich dabei um:
Die Richtlinie gilt in erster Linie für Seilbahnen, die als Verkehrsanlagen eingesetzt werden z. B. in den Tourismusorten der Bergregionen. Es kann sich jedoch auch um Seilbahnen handeln, die in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden. Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG)Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen). AnmerkungDie ZLS ist nur für die Akkreditierung von Stellen im Rahmen der Richtlinienfestlegungen für das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zuständig. Die Benennung der Stellen erfolgt durch die jeweiligen Bundesländer auf der Grundlage der Landesseilbahngesetze. Voraussetzung für eine Benennung ist jedoch der erfolgreiche Abschluss eines Akkreditierungsverfahrens bei der ZLS.
Seilbahn-Richtlinie 2000/09/EG
Nationale Umsetzung
(Landesseilbahngesetze): Internationaler Fachverband OITAF |
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