Ausnahmen (Anhang I der Richtlinie 89/686/EWG)
Die Richtlinie gilt nicht für:
- Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und
hergestellte PSA (Helme, Schilde usw.)
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- PSA für die Selbstverteidigung
gegen Angreifer (Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen usw.)
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- Für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA
gegen:
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- Witterungseinflüsse (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung,
Schuhe und Stiefel, Regenschirme usw.),
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- Feuchtigkeit,
Wasser (Spülhandschuhe usw.),
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- Feuchtigkeit,
Wasser (Spülhandschuhe usw.),
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- Zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren
bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden
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- Helme
und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger
Kraftfahrzeuge
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PSA-Richtlinie
(89/686/EWG)
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