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Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen - Ausnahmen (89/686/EWG)

 

Ausnahmen (Anhang I der Richtlinie 89/686/EWG)

Die Richtlinie gilt nicht für:

 

  • Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA (Helme, Schilde usw.)
  • PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen usw.)
  • Für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:
  • Witterungseinflüsse (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme usw.),
  • Feuchtigkeit, Wasser (Spülhandschuhe usw.),
  • Feuchtigkeit, Wasser (Spülhandschuhe usw.),
  • Hitze (Handschuhe usw.)
  • Zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden
  • Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge

 

PSA-Richtlinie (89/686/EWG)