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Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG

Anerkennung  von Stellen für nachstehende Verfahren:

 

  • EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10
  • Qualitätssicherung für das Endprodukt nach Artikel 11, Buchstabe A
  • Qualitätssicherungssystem mit Überwachung nach Artikel 11, Buchstabe B

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.

Ferner

  • eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll
  • eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtsschützenden persönlichen Ausrüstung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist
  • austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerlässlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden

Ausnahmen (Anhang I der Richtlinie 89/686/EWG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Anhang I der Richtlinie 89/686/EWG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).

 

Anmerkung

Informationen über harmonisierte Normen
 

PSA-Richtlinie (89/686/EWG)

Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV)