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Ausnahmen
(Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/14/EG)
Die Richtlinie gilt nicht für:
- Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte
ohne Motor (mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-,
Aufbruch- und Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern).
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- Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder
die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft-
oder Wasserweg bestimmt sind.
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- Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche
Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt
werden.
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Outdoor-RL 2000/14/EG
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