Zuständigkeitsbereich  >  EG-Richtlinien
 

Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen - Ausnahmen (2000/14/EG)

 

Ausnahmen
(Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/14/EG)

Die Richtlinie gilt nicht für:

 

  • Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor (mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern).
  • Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind.
  • Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.

Outdoor-RL 2000/14/EG