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Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (2000/14/EG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/14/EG

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:

 

  • Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung nach Art. 14 Abs. 1 erster Spiegelstrich und Anhang VI
  • Einzelprüfung mit Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung nach Art. 14 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich und Anhang VII
  • Umfassende Qualitätssicherung nach Art. 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich und Anhang VIII

Geltungsbereich

Inverkehrbringen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

Im einzelnen handelt es sich dabei um:

 

  • Geräte und Maschinen nach Artikel 12, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten
  • Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbeziehung einer benannten Stelle
  • Geräte und Maschinen nach Artikel 13, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen
  • Konformitätsbewertungsverfahren in alleiniger Durchführung durch den Hersteller

In Artikel 12 sind 22 verschiedene Geräte und Maschinen genannt, für die in der Richtlinie Geräuschemissionsgrenzwerte (Stufe I) festgelegt sind. Ab dem 3. Januar 2006 gelten niedrigere zulässige Schallleistungspegel (Stufe II), die bereits in der Richtlinie festgelegt sind. Bei den genannten Geräten und Maschinen handelt es sich v.a. um Baumaschinen und um Gartengeräte.

Ausnahmen (Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/14/EG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).

Anmerkung

Die ZLS ist für die Anerkennung von Stellen, die im Rahmen der in Artikel 14 Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren im Auftrag des Herstellers tätig werden wollen, zuständig. Nach der Anerkennung der Stellen, werden diese von der ZLS dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben. Über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht diese Bekanntgabe an die Europäische Kommission. Hier wird den Stellen eine Kennnummer zugeteilt. Zu Informationszwecken werden diese Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

 

Outdoor-RL 2000/14/EG

Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV

Positionspapier zum Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG

Korrektur zum Positionspapier zum Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG