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Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (2000/14/EG) |
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Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/14/EGAnerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
GeltungsbereichInverkehrbringen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Im einzelnen handelt es sich dabei um:
In Artikel 12 sind 22 verschiedene Geräte und Maschinen genannt, für die in der Richtlinie Geräuschemissionsgrenzwerte (Stufe I) festgelegt sind. Ab dem 3. Januar 2006 gelten niedrigere zulässige Schallleistungspegel (Stufe II), die bereits in der Richtlinie festgelegt sind. Bei den genannten Geräten und Maschinen handelt es sich v.a. um Baumaschinen und um Gartengeräte. Ausnahmen (Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/14/EG)Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen). AnmerkungDie ZLS ist für die Anerkennung von Stellen, die im Rahmen der in Artikel 14 Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren im Auftrag des Herstellers tätig werden wollen, zuständig. Nach der Anerkennung der Stellen, werden diese von der ZLS dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben. Über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht diese Bekanntgabe an die Europäische Kommission. Hier wird den Stellen eine Kennnummer zugeteilt. Zu Informationszwecken werden diese Stellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV Positionspapier zum Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG Korrektur zum Positionspapier zum Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG |
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