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Richtlinie über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Niederspannungsrichtlinie - Ausnahmen (2006/95/EG)

 

Ausnahmen (Anhang II der Richtlinie 2006/95/EG)

Richtlinie gilt nicht für
 

  • elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre
  • elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
  • elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
  • Elektrizitätszähler
  • Haushaltssteckvorrichtungen
  • Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen
  • Funkentstörung
  • spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören


Richtlinientext und nationale Umsetzung:

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 1. ProdSV