Zuständigkeitsbereich  >  EG-Richtlinien
 

Richtlinie über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG)*


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung] [Veröffentlichungen]


* Die Richtlinie 2006/95/EG ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 73/23/EWG.
   Der Inhalt der Richtlinie 2006/95/EG ist deshalb identisch mit den Anforderungen der Richtlinie 73/23/EWG.

 

Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/95/EG

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
 

  • Ausarbeitung von Gutachterberichten nach Artikel 8
  • Abgabe von Stellungnahmen nach Artikel 9

Geltungsbereich

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom wie z.B. Haushaltsgeräte, tragbare Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte, Drähte, Kabel, elektrische Leitungen und Installationsbetriebsmittel.
 

Ausnahmen (Anhang II der Richtlinie 2006/95/EG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Anhang II der Richtlinie 2006/95/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).
 

Anmerkung

In der Richtlinie selbst sind keine Mindestkriterien für diese Stellen enthalten. Als Voraussetzung für die Tätigkeit ist in der BRD eine Benennung der Stelle an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Zuerkennung des GS-Zeichens notwendig. Die Kompetenz der Stellen wird daher nach den Vorgaben des deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) beurteilt.

 

Informationen über harmonisierte Normen:
 

Richtlinientext und nationale Umsetzung:

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

Produktsicherheitsgesetz – ProdSG

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 1. ProdSV

Anmerkung:
Zwischenzeitlich ist eine Revision der Richtlinie 2006/95/EG in Bearbeitung. Ziel der Revision ist es, die Elemente des New Approach und Global Approach in die Richtlinie mit aufzunehmen sowie insbesondere den Anwendungsbereich und die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (vgl. derzeit Anhang I der Richtlinie) an die aktuellen Erfordernisse anzupassen (z.B. genaue Festlegung von Schnittstellen sowie Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit, Rückverfolgbarkeit der Produkte etc.)