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Richtlinie über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG)* |
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* Die Richtlinie 2006/95/EG ist die kodifizierte
Fassung der Richtlinie 73/23/EWG.
Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/95/EGAnerkennung von Stellen für
nachstehende Verfahren:
GeltungsbereichElektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer
Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75
und 1 500 V für Gleichstrom wie z.B. Haushaltsgeräte, tragbare
Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte, Drähte, Kabel, elektrische Leitungen
und Installationsbetriebsmittel. Ausnahmen (Anhang II der Richtlinie 2006/95/EG)Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Anhang II der
Richtlinie 2006/95/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen). AnmerkungIn der Richtlinie selbst sind keine Mindestkriterien für diese Stellen enthalten. Als Voraussetzung für die Tätigkeit ist in der BRD eine Benennung der Stelle an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Zuerkennung des GS-Zeichens notwendig. Die Kompetenz der Stellen wird daher nach den Vorgaben des deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) beurteilt.
Informationen über harmonisierte Normen: Richtlinientext und nationale Umsetzung:Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG Produktsicherheitsgesetz – ProdSG Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 1. ProdSV
Anmerkung: |
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