Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie
93/42/EWG
Anerkennung von Stellen für aktive Medizinprodukte
und nachstehende Verfahren:
- Vollständiges Qualitätssicherungssystem nach Anhang II
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- EG-Baumusterprüfung nach Anhang III
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- EG-Prüfung nach Anhang IV
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- Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang V
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- Qualitätssicherung der Produkte nach Anhang VI
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Diese Richtlinie gilt für Medizinprodukte und ihr Zubehör, wobei
Zubehör als eigenständiges Medizinprodukt behandelt wird. Die
Produkte dürfen nur in Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden,
wenn sie bei sachgemäßer Lieferung, Installation, Instandhaltung und
ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen
dieser Richtlinie erfüllen.
Hierbei gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
Medizinprodukt
alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten
Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder anderen
Gegenstände, einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren
des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur
Anwendung für Menschen für folgende Zwecke bestimmt sind:
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Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung
oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen
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und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen
Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch
metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche
Mittel unterstützt werden kann.
Zubehör
Gegenstand, der selbst kein Produkt ist, sondern nach seiner
vom Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit
einem Produkt zu verwenden ist, damit dieses entsprechend der vom
Hersteller des Produkts festgelegten Zweckbestimmung des Produkts
angewendet werden kann.
Aktives Medizinprodukt
jedes medizinische Gerät, dessen Betrieb auf
eine elektrische Energiequelle oder eine andere Energiequelle als
die unmittelbar durch die menschlichen Körper oder die Schwerkraft
erzeugte Energie angewiesen ist.
In-vitro-Diagnostikum
jedes Medizinprodukt, das als Reagenz,
Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument,
Apparat, Gerät oder System - einzeln oder in Verbindung miteinander
- nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur
In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden
Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und
ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu
liefern
- über physiologische oder pathologische Zuständige oder
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- über angeborene Anomalien oder
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- zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei
den potentiellen Empfängern oder
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- zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen
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Probenbehältnisse
gelten als In-vitro-Diagnostika. Probenbehältnisse
sind luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem
Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen
Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen
und im Hinblick auf eine In-vitro-Diagnose aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als
In-vitro-Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale
nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für
In-vitro-Untersuchungen zu verwenden.
Sonderanfertigung
jedes Produkt, das nach schriftlicher Verordnung
eines entsprechend qualifizierten Arztes unter dessen Verantwortung
nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur
ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich genannten Patienten
bestimmt ist.

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/42/EWG)
Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie sind in Artikel 1
Abs. 5 der Richtlinie 93/42/EWG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).
Im Bereich der nichtaktiven Medizinprodukte werden die
Anerkennungen von Stellen durch die Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) mit
Sitz in Bonn durchgeführt, wobei in Fragen des Gesundheitsschutzes
eine Zusammenarbeit mit der ZLS besteht. Veröffentlichungen und
weitere Informationen
Informationen über harmonisierte Normen
Richtlinientext und nationale Umsetzung:
Richtlinie über Medizinprodukte
(93/42/EWG)
Medizinproduktegesetz -MPG-
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