- Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung
identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der
Ursprungsmaschine geliefert werden;
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- spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und
in Vergnügungsparks;
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- speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder
eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von
Radioaktivität führen kann;
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- Waffen einschließlich Feuerwaffen;
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- die folgenden Beförderungsmittel:
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land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die
Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden,
mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten
Maschinen,
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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (1) mit Ausnahme der auf diesen
Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
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- Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge (2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen
angebrachten Maschinen,
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- ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte
Kraftfahrzeuge und
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- Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem
Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen
Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
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- Seeschiffe
und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf
solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
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- Maschinen,
die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
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- Maschinen,
die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden
und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt
sind;
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- Maschinen
zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer
Vorführungen;
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- elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten,
soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19.
Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:
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- für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
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- informationstechnische Geräte,
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- gewöhnliche Büromaschinen,
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- Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
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- die
folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
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- Schalt-
und Steuergeräte,
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