Zuständigkeitsbereich  >  EG-Richtlinien
 

Richtlinie für Maschinen - Ausnahmen (2006/42/EG)

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG)

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

 
  • Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
  • spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
  • speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
  • Waffen einschließlich Feuerwaffen;
  • die folgenden Beförderungsmittel:
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

  • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

  • Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  • ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
  • Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
  • Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
  • Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
  • Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
  • Schachtförderanlagen;
  • Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
  • elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:
  • für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
  • Audio- und Videogeräte,
  • informationstechnische Geräte,
  • gewöhnliche Büromaschinen,
  • Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
  • Elektromotoren;
  • die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
  • Schalt- und Steuergeräte,
  • Transformatoren.

 

Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG und Berichtigung