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Richtlinie für Maschinen (2006/42/EG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]

 

Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG

Anerkennung  von Stellen für Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 3 u. 4

Geltungsbereich

Maschinen und einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile

Ausnahmen

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt
(Liste der Ausnahmen).

Anmerkung

Bei den Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die namentlich und abschließend im Anhang IV der der Richtlinie 2006/42 aufgelistet sind, ist die Einschaltung einer benannten Stelle immer erforderlich (Artikel 8). Soweit bei deren Herstellung harmonisierte Normen nicht oder nur zum Teil beachtet wurden bzw. solche Normen nicht vorhanden sind, muss immer eine benannte Stelle eingeschaltet werden.

 

Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG und Berichtigung

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)

Machinery Directive 2006/42/EG

Änderungen gegenüber der ersetzten Richtlinie 98/37/EG

Häufig gestellte Fragen - FAQ


Informationen über harmonisierte Normen