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Richtlinien über Gefahrguttransporte auf der Strasse (94/55/EG) und
auf der Schiene (96/49/EG)
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Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich des ADR bzw. RIDAnerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
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das Inverkehrbringen von Druckgefäßen für den Transport auf
der Strasse und der Eisenbahn nach den Bestimmungen der
Richtlinien 94/55/EG (Richtlinie über den Gefahrguttransport
auf der Straße) bzw. 96/49/EG (Richtlinie über die
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) in Verbindung mit der
Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE)
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die Neubewertung der Konformität bereits vorhandener
Druckgefäße, die den technischen Anforderungen der Richtlinien
94/55/EG oder 96/49/EG genügen
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die wiederholte Verwendung und wiederkehrenden Prüfungen
für |
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Die Ausnahmen der Richtlinie sind in den Artikeln 4 bis 7 der Richtlinie 94/55/EG aufgeführt
Die Anforderungen an die Druckgefäße werden in (alle 2 Jahre) aktualisierten Fassungen zum Anhang A des ADR/RID veröffentlicht. Unterzeichnerstaaten des ADR/RID sind auch Länder außerhalb der EWG, so dass für Drittstaaten diese Regelungen anzuwenden sind. Innerhalb der EWG sind die Anforderungen nach der Richtlinie 1999/36/EG (ortsbewegliche Druckgeräte) anzuwenden.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße –ADR-
Die aktuellen Texte zum ADR/RID 2003, der GGVSE, der RSE und
die zugehörigen Anhänge zu den Richtlinien, zum Gesetz und zu den
Verordnungen sowie der einschlägigen Bekanntmachungen sind in der Homepage
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung –BMVBS- als
pdf-Dateien zum Herunterladen unter dem folgenden Link zu finden:
www.bmvbs.de/-,1827/knoten.htm Die Bau- und Prüfvorschriften für ortsbewegliche Druckbehälter
sind im Anhang A des ADR/RID Teil 6.2 zu finden.
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