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Richtlinien über Gefahrguttransporte auf der Strasse (94/55/EG) und auf der Schiene (96/49/EG)
i.V.m. dem ADR und dem RID


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich des ADR bzw. RID

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:

 

Prüfung und Zertifizierung von Druckgefäßen nach Anlage A Teil 6, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 4 des ADR/RID (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bzw. auf Eisenbahnen) in Verbindung mit § 6 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen (GGVSE) gemäß Absatz
 
  • 6.2.1.4.1     Module G, H1, B+F
  • 6.2.1.4.2     Module H, B+C1, B1+F
  • 6.2.1.4.3     Modul A1
Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen nach Anlage A Teil 6, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 4 des ADR/RID in Verbindung mit § 6 Absatz 6 der GGVSE gemäß Absatz
 
  • 6.2.1.4.4, Buchstabe a und b in Verbindung mit Absatz
  • 6.2.1.4.1    Module H1, D

  • 6.2.1.4.2    Module H, E und D

  • 6.2.1.4.3    Module D1 und E1

Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für

 

das Inverkehrbringen von Druckgefäßen für den Transport auf der Strasse und der Eisenbahn nach den Bestimmungen der Richtlinien 94/55/EG (Richtlinie über den Gefahrguttransport auf der Straße) bzw. 96/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE)

 

die Neubewertung der Konformität bereits vorhandener Druckgefäße, die den technischen Anforderungen der Richtlinien 94/55/EG oder 96/49/EG genügen

 

die wiederholte Verwendung und wiederkehrenden Prüfungen für
 
  • die vorgenannten Druckgefäße
  • vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG (Richtlinie über nahtlose Gasflaschen aus Stahl), 84/526/EWG (Richtlinie über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen) und 84/527/EWG (Richtlinie über geschweißte Gasflaschen aus legiertem Stahl) tragen.

Ausnahmen (Artikel der Richtlinie)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind in den Artikeln 4 bis 7 der Richtlinie 94/55/EG aufgeführt

Anmerkung

Die Anforderungen an die Druckgefäße werden in (alle 2 Jahre) aktualisierten Fassungen zum Anhang A des ADR/RID veröffentlicht. Unterzeichnerstaaten des ADR/RID sind auch Länder außerhalb der EWG, so dass für Drittstaaten diese Regelungen anzuwenden sind. Innerhalb der EWG sind die Anforderungen nach der Richtlinie 1999/36/EG (ortsbewegliche Druckgeräte) anzuwenden.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße –ADR-

Die aktuellen Texte zum ADR/RID 2003, der GGVSE, der RSE und die zugehörigen Anhänge zu den Richtlinien, zum Gesetz und zu den Verordnungen sowie der einschlägigen Bekanntmachungen sind in der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung –BMVBS- als pdf-Dateien zum Herunterladen unter dem folgenden Link zu finden:

www.bmvbs.de/-,1827/knoten.htm

Die Bau- und Prüfvorschriften für ortsbewegliche Druckbehälter sind im Anhang A des ADR/RID Teil 6.2 zu finden.