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Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen (2009/142/EG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen] [Veröffentlichungen]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2009/142/EG

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:

  • EG-Baumusterprüfung nach Anhang II, Ziffer 1
  • EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang II, Ziffer 1.4
  • EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktionsqualität) nach Anhang II, Ziffer 3
  • EG-Baumusterkonformitätserklärung (Zusicherung der Produktqualität) nach Anhang II, Ziffer 4
  • EG-Überwachung nach Anhang II, Ziffer 3.4 und 4.4
  • EG-Prüfung nach Anhang II, Ziffer 5
  • Gerätespezifische EG-Einzelprüfung nach Anhang II, Ziffer 6

Geltungsbereich

Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasseraufbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 °C betrieben werden . Gas-, Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt.

Ferner Sicherheits- , Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 2 aufgeführt.
(Liste der Ausnahmen).

 

Veröffentlichungen

Informationen über harmonisierte Normen

 

Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG

Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)