Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/15/EWG)
Richtlinie gilt nicht für
- für Explosivstoffe einschließlich Munition, die gemäß
dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte
oder die Polizei bestimmt sind
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- für pyrotechnische Erzeugnisse
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- für Munition, jedoch mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 12,
13, 17, 18 und 19
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Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von
Explosivstoffen für zivile Zwecke (93/15/EWG)
Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/23/EG)
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
- pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem
einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung
durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr
bestimmt sind
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- Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG
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- pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft-
und Raumfahrtindustrie
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- Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Sicherheit von Spielzeug (4) bestimmt sind
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- Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG
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- Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie
Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und
Artilleriegeschütze
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Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände
(2007/23/EG)
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