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Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke - Ausnahmen (93/15/EWG)

Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2007/23/EG)

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/15/EWG)

Richtlinie gilt nicht für

 

  • für Explosivstoffe einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind
  • für pyrotechnische Erzeugnisse
  • für Munition, jedoch mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 19

 

Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (93/15/EWG)

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/23/EG)

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

 

  • pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind
  • Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG
  • pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
  • Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (4) bestimmt sind
  • Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG
  • Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze

 

Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2007/23/EG)