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Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (93/15/EWG)Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2007/23/EG) |
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Richtlinie 93/15/EWGAufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 93/15/EWGAnerkennung von Stellen für
nachstehende Verfahren:
GeltungsbereichDiese Richtlinie gilt für Explosivstoffe, d.h. für Stoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse1 eingestuft sind.
Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/15/EWG)Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3
der Richtlinie 93/15/EWG aufgeführt
Erste Verordnung zum
Sprengstoffgesetz – 1. SprengV
Informationen über harmonisierte Normen Richtlinie 2007/23/EGUmsetzungDie Mitgliedstaaten müssen bis zum 4. Januar 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen. Diese Vorschriften für Feuerwerkskörper sind für die Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2010, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli 2013 anzuwenden.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß nachfolgenden
Begriffsbestimmungen:
Ausnahmen (nach Art. 1 Abs. 4)Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/24/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).
Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2007/23/EG) |
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