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Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (93/15/EWG)

Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2007/23/EG)


Richtlinie 93/15/EWG   [Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]
Richtlinie 2007/23/EG  [Umsetzung] [Gelungsbereich] [Ausnahmen]

 

Richtlinie 93/15/EWG

Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 93/15/EWG

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
 

  • EG-Baumusterprüfung nach Anhang II, Abs. 1 -  Modul B
  • Konformität mit der Bauart nach Anhang II, Abs. 2 -  Modul C
  • Qualitätssicherung Produktion nach Anhang II, Abs. 3 - Modul D
  • Qualitätssicherung Produkt nach Anhang II, Abs. 4 - Modul E
  • Prüfung bei Produkten nach Anhang II, Abs. 5 - Modul F
  • Einzelprüfung nach Anhang II, Abs. 6 - Modul G

 

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe, d.h. für Stoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse1 eingestuft sind.

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/15/EWG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/15/EWG aufgeführt
(Liste der Ausnahmen).

 

Richtlinie über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 93/15/EWG

Sprengstoffgesetz – SprengG

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz – 1. SprengV
 

Informationen über harmonisierte Normen

Richtlinie 2007/23/EG

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 4. Januar 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und veröffentlichen.

Diese Vorschriften für Feuerwerkskörper sind für die Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2010, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli 2013 anzuwenden.

 

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
 

  • Pyrotechnischer Gegenstand:
     jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;
  • Feuerwerkskörper:
    pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;
  • Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater:
    pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;
  • Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge:
    Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

 

Ausnahmen (nach Art. 1 Abs. 4)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/24/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).

 

Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2007/23/EG)