Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 94/9/EWG)
Richtlinie gilt nicht für
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Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und
nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine
explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge
eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann
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Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und
dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung
von Personen in der Luft, auf Strassen- und Schienennetzen oder
auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel soweit
sie für den Transport von Gütern in der Luft auf öffentlichen
Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert
sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in
explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen
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Explosionsschutz
- Richtlinie 94/9/EG
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung -
11. ProdSV) |
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