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Richtlinie über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Ausnahmen (94/9/EG)

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 94/9/EWG)

Richtlinie gilt nicht für

 

  • medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen

  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird

  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann

  • persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG

  • Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen

  • Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Strassen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen

  • Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages

 

Explosionsschutz - Richtlinie 94/9/EG

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)