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Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (2010/35/EG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EG

 

Anerkennung von notifizierten Stellen nach Art. 20 für nachstehende Verfahren:
 

  • Konformitätsbewertung, Baumusterzulassung
  • Erstmalige, wiederkehrende, außerordentliche Prüfung und Zwischenprüfung
  • Überwachung der Herstellung
  • Neubewertung der Konformität

sowie
 

  • Zulassung des Qualitätssicherungssystems eines betriebseigenen Prüfdienstes
  • Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes

 

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

 

  • neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
  • ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;
  • ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/35/EG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/35/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).

 

Die Richtlinie muss noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu wird derzeit die Verordnung über Ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) überarbeitet.

 

Die Richtlinie wird ab dem 01.07.2011 angewendet.

Richtlinie 2010/35/EG über ortsbewegliche Druckgeräte

Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG