Aufgabenbereich der ZLS im
Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EG
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Anerkennung von notifizierten Stellen nach Art.
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für nachstehende Verfahren:
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- Konformitätsbewertung, Baumusterzulassung
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- Erstmalige, wiederkehrende, außerordentliche Prüfung und
Zwischenprüfung
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- Überwachung der Herstellung
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- Neubewertung der Konformität
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sowie
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- Zulassung des Qualitätssicherungssystems eines
betriebseigenen Prüfdienstes
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- Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes
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Diese Richtlinie gilt für
- neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1,
die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien
84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen,
hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
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- ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die die
Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG
tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen,
Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und
ihrer Verwendung;
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- ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die
nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG
tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
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Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie
2010/35/EG)
Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 2010/35/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).
Die Richtlinie muss noch in
deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu wird derzeit die Verordnung über
Ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) überarbeitet.
Die Richtlinie wird ab dem 01.07.2011 angewendet.

Richtlinie
2010/35/EG über ortsbewegliche Druckgeräte
Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im
Binnenland
Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG
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