Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie
1999/36/EG
|
Anerkennung von benannten Stellen nach Art. 8
für nachstehende Verfahren:
|
- Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme nach Anhang
IV Teil I – Modul A1
|
- EG-Baumusterprüfung nach Anhang IV Teil I –
Modul B
|
- EG-Entwurfsprüfung nach Anhang IV Teil I –
Modul B1
|
- Konformität mit der Bauart nach Anhang IV Teil I – Modul C1
|
- Qualitätssicherung Produktion nach Anhang IV Teil I –
Modul D
|
- Qualitätssicherung Produktion ohne EG-Baumusterprüfung nach Anhang IV
Teil I –
Modul D1
|
- Qualitätssicherung Produkt nach Anhang IV Teil I – Modul
E
|
- Qualitätssicherung Produkt ohne EG-Baumusterprüfung nach Anhang IV
Teil I –
Modul E1
|
- Prüfung der Produkte nach Anhang IV Teil I – Modul F
|
- EG-Einzelprüfung nach Anhang IV Teil I –
Modul G
|
- Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV Teil I – Modul H
|
- Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer
Überwachung der Abnahme nach Anhang IV Teil I – Modul H1
|
- Neubewertung der Konformität nach Anhang IV Teil II
|
- Wiederkehrende Prüfungen nach Anhang IV Teil III Modul 1
|
- Qualitässicherung und Überwachung nach Anhang IV Teil III
Modul 2
|
|
Anerkennung von zugelassenen Stellen nach Art. 9
(Unternehmensprüfstellen) für nachstehendes Verfahren:
|
- Wiederkehrende Prüfungen nach Anhang IV Teil III Modul 1
für Gefäße
|
Diese Richtlinie gilt für
-
das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß Artikel
2
-
die Neubewertung der Konformität bereits vorhandener ortsbeweglicher
Druckgeräte gemäß Artikel 2, die den technischen Anforderungen der
Richtlinie 94/55/EG (Richtlinie über den Gefahrguttransport auf der
Straße -ADR-) und 96/49/EG (Richtlinie über die Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter -RID-) genügen
-
die wiederholte Verwendung und wiederkehrende Prüfungen für
-
vorgenannte ortsbeweglichen Druckgeräte
-
vorhandene Gasflaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG (Richtlinie über nahtlose Gasflaschen aus
Stahl), 84/526/EWG (Richtlinie über nahtlose Gasflaschen aus
unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen) und 84/527/EWG
(Richtlinie über geschweißte Gasflaschen aus legiertem Stahl) tragen.
Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 1999/36/EG)
Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie 1999/36/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).
Die Richtlinie wurde mit der
Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.
Dezember 2004 (BGBl. I S.3711) in deren Artikel 1 durch die "Verordnung über
ortsbewegliche Druckgeräte" -OrtsDruckV- in deutsches Recht umgesetzt. Die
OrtsDruckV ist am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten.

Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte
Richtlinie 94/55/EG über den Gefahrguttransport auf der Straße
Richtlinie 96/49/EG für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Richtlinie 84/525/EWG über nahtlose Gasflaschen aus Stahl
Richtlinie 84/526/EWG über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem
Aluminium und Aluminiumlegierungen
Richtlinie 84/527/EWG über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem
Stahl
Gefahrgutbeförderungsgesetz GGBefG
 |