- Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für
die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore-
oder Onshore-) Anlage ab einschließlich der letzten
Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich
aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen
ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf
Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in
Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können
|
- Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss
von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in
Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte
sowie die betreffenden Ausrüstungsteile
|
- Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG über einfache
Druckbehälter
|
- Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20.
Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
|
- Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind,
welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge
definiert sind:
|
- Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger
|
- Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Rädern
|
- Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über
die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge
|
- Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens
unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der
folgenden Richtlinien erfasst werden:
|
- Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maschinen
|
- Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
|
- Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
|
- Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Medizinprodukte
|
- Richtlinie 2009/142/EG des Rates vom 30. November 2009 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Gasverbrauchseinrichtungen
|
- Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen
|
- Geräte gemäß Artikel 223 Absatz I Buchstabe b) des
Vertrag
|
- Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen
Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer
Freisetzung von Radioaktivität führen kann
|
- Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle
Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme
sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu
bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu
regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die
Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme
sowie die jeweils davor befindlichen Geräte
|
- Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen
die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die
Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an
ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität
gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen
oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei
denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die
Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen:
|
- Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer
Verbrennung
|
- Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen,
Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen
|
- Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern,
Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen,
Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und
Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen
von Stahl und Nichteisenmetallen
|
- Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie
Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und
umlaufende Maschinen
|
- unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von
Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und
Telefonkabel
|
- Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche
Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in
diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind
|
- Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen,
z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote
und andere ähnliche Druckgeräte
|
- Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;
|
- Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die
für den Endverbrauch bestimmt sind
|
- Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken
mit einem Produkt PS*V von bis zu 500 bar*Liter und einem
maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar
|
- von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünften
erfasste Geräte
|
- Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
|
- Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der
Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar
|