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Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter - Ausnahmen (2009/105/EG)

 

Ausnahmen (§ 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/105/EG)

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Druckbehälter, die in § 1 Abs. 3 der Richtlinie aufgeführt sind:

 

  • Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können
  • Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind
  • Feuerlöscher

 

Richtlinie über einfache Druckbehälter (2009/105/EG)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV).