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Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (2009/105/EG)

 

Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 2009/105/EG

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren

 

  • Bescheinigung der Angemessenheit der technischen Unterlagen nach Anhang ll Nr. 3
  • EG – Baumusterprüfung nach Art. 10
  • EG – Prüfung nach Art. 11

Geltungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter.

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter der geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

Außerdem

 

  • sind die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt
  • wird der Behälter
  • entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte und/oder flache Böden geschlossen ist wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht
  • oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet
  • liegt der maximale Betriebsdruck des Behälters bei 30 bar oder darunter und beträgt das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögens des Behälters (PS•V) höchstens 10 000 bar • l
  • liegt die niedrigste Betriebstemperatur nicht unter -50 o C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 o C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 o C

Ausnahmen

werden in § 1 Abs. 3 der Richtlinie aufgezählt (Liste der Ausnahmen)

Anmerkungen

Informationen über harmonisierte Normen
 

Die Richtlinie 2009/105/EG  wurde umgesetzt durch die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV).