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Richtlinie über Aufzüge - Ausnahmen (95/16/EG)

 

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 95/16/EG)

Die Richtlinie gilt nicht für:

 

  • Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
  • Baustellenaufzüge,
  • seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen,
  • speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
  • Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
  • Schachtförderanlagen,
  • Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
  • in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
  • mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen - bestimmt sind,
  • Zahnradbahnen,
  • Fahrtreppen und Fahrsteige.

 

Aufzugrichtlinie (95/16/EG)