Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 95/16/EG)
Die Richtlinie gilt nicht für:
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15
m/s,
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- seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen,
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- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
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- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
können,
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- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während
künstlerischer Vorführungen,
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- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
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- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich
für den Zugang zu Arbeitsplätzen - einschließlich
Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen - bestimmt sind,
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- Fahrtreppen und Fahrsteige.
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Aufzugrichtlinie
(95/16/EG) |
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