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Richtlinie über Aufzüge (95/16/EG) |
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Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 95/16/EGAnerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
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bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind.
Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (z.B. Aufzüge mit Scherenhubwerk)
Sicherheitsbauteile:
Sicherheitsbauteile, nach Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG:
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Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 95/16/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).
Informationen über harmonisierte Normen
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
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