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Richtlinie über Aufzüge (95/16/EG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich der Richtlinie 95/16/EG

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:

 

Aufzüge:
 
  • EG-Baumusterprüfung für Aufzüge nach Anhang V B
  • Endabnahme für Aufzüge nach Anhang VI

  • Einzelprüfung für Aufzüge nach Anhang X

  • Qualitätssicherung Produkt für Aufzüge nach Anhang XII

  • Umfassende Qualitätssicherung für Aufzüge nach
    Anhang XIII

  • Qualitätssicherung Produktion für Aufzüge nach
    Anhang XIV

Sicherheitsbauteile:
 
  • EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile nach
    Anhang V A

  • Qualitätssicherung Produkt für Sicherheitsbauteile nach
    Anhang VIII

  • Umfassende Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile
    nach Anhang IX

  • Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger
    Prüfung für Sicherheitsbauteile nach Anhang XI

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführt sind.

Aufzüge:
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
 

  • zur Personenbeförderung,
  • zur Personen- und Güterbeförderung,
  • sofern der Fahrkorb betretbar ist (d.h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind.

Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (z.B. Aufzüge mit Scherenhubwerk)

Sicherheitsbauteile:
Sicherheitsbauteile, nach Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG:
 

  • Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren.

  • Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

  • Geschwindigkeitsbegrenzer.

  • Energiespeichernde Puffer

- entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
- oder mit Rücklaufdämpfung

  • energieverzehrende Puffer.

  • Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise,  wenn sie als Fangvorrichtung verwendet werden.

  • Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von    Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

Ausnahmen (Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 95/16/EG)

Die Ausnahmen der Richtlinie sind im Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 95/16/EG aufgeführt (Liste der Ausnahmen).

Anmerkung

Informationen über harmonisierte Normen

 

Aufzugrichtlinie (95/16/EG)

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)