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Richtlinie über Aerosolpackungen (75/324/EWG)


[Aufgabenbereich] [Geltungsbereich] [Ausnahmen ] [Anmerkung]


Aufgabenbereich der ZLS im Geltungsbereich

Anerkennung von Stellen für nachstehende Verfahren:
Zur Zeit ist gemäß Richtlinie keine Akkreditierung und Benennung von Stellen für Aerosolpackungen vorgesehen.

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

Ausnahmen (Artikel 1 der Richtlinie i.V.m. Ziffern 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 des Anhangs zur Richtlinie )

Die Ausnahmen der Richtlinie sind in Artikel 1 der Richtlinie 75/314/EWG bzw. in § 1 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung (13. GPSGV) aufgeführt

Anmerkung

Keine

 

Richtlinie über Aerosolpackungen (75/324/EWG)

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)