Stand: 25.01.2011
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Baden-Württemberg
Die Befugniserteilung erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der
zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein
Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendatei für die
Dauer der Befugnis besteht.
Dies gilt nicht für zugelassene Überwachungsstellen nach § 21 Abs. 3
BetrSichV, soweit diese die anlagenspezifischen Daten der Anlagen,
bei denen sie eine Prüfung nach §§ 14 oder 15 BetrSichV durchgeführt
haben, in einer eigenen Datei führen und den für die Durchführung der
Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörden jederzeitigen
Zugriff auf diese Daten ermöglichen.
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Bremen
Die Befugniserteilung erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der
zugelassenen Überwachungsstelle und der für die Dateiführung
zuständigen Stelle ein Vertrag über die Erstellung und Führung der
Anlagendatei für die Dauer der Befugnis besteht. Die Datei führende
Stelle wird im Bremischen Amtsblatt bekannt gemacht.
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Niedersachsen
Die Befugniserteilung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die zugelassene Überwachungsstelle der zuständigen Behörde in
Niedersachsen einen Vertrag mit der Datei führenden Stelle vorlegt,
in dem für die Dauer der Befugnis das Erstellen und Führen von
Dateien über die von der zugelassenen Überwachungsstelle geprüften
überwachungsbedürftigen Anlagen durch die Datei führende Stelle
geregelt ist. Als Datei führende Stelle steht das Zentrum für
Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit
Baden-Württemberg zur Verfügung.
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Saarland
Die Befugniserteilung erfolgt unter der
Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der
für die Dateiführung zuständigen Stelle ein Vertrag über die
Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Befugnis
besteht.
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Sachsen
Die Befugniserteilung erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der
zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle ein
Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die
Dauer der Befugnis besteht.
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