Die Anforderungen bei der Anerkennung zugelassener
Überwachungsstelle richten sich nach den Vorgaben des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und der
Betriebssicherheitsverordnung.
(In der aktuellen Version des GPSG ist von
"Akkreditierungsverfahren" anstatt "Anerkennungsverfahren" von
zugelassenen Überwachungsstellen die Rede. Da die Verwendung des
Begriffes "Akkreditierung" ab 01.01.2010 der nationalen
Akkreditierungsstelle vorbehalten ist, wird im Vorgriff auf eine
Änderung des GPSG der Begriff "Anerkennung" verwendet.) Die ZLS hat diese gesetzlichen
Vorgaben in den „Richtlinien bei der
Anerkennung zugelassener
Überwachungsstellen - AnerkRL -“ zusammengestellt und konkretisiert.
Die genannten Richtlinien wurden von der ZLS erarbeitet und vom
Beirat der ZLS verabschiedet. Im Anerkennungsverfahren wendet die
ZLS diese Richtlinien bei der Beurteilung der Erfüllung der
Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen an. Die Erfüllung
der Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen in den
Richtlinien ist Voraussetzung für eine Anerkennung.
Anerkennung und Benennung
Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu
können, ist sowohl eine Anerkennung als auch eine Benennung nötig.
Eine Liste aller zugelassenen Überwachungsstellen
finden sie unter:
http://www.baua.de/de/Geraete-und-Produktsicherheit/Pruefstellenverzeichnisse/zugelassene-Ueberwachungsstellen/Zugelassene-Ueberwachungsstellen.html__nnn=true Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich
der Anerkennung und Benennung von zugelassenen
Überwachungsstellen, soweit dafür nicht eine andere Behörde (der
Länder) zuständig ist.
Die Anerkennung
erfolgt durch die ZLS. Unter Beachtung von länderspezifischen
Anerkennungsbedingungen besitzt die Anerkennung Gültigkeit im
gesamten Bundesgebiet.
Übersicht über die
länderspezifischen Anerkennungsbedingungen (Stand:
25.01.2011)
Eine Benennung ist auf das Land beschränkt,
für das sie ausgesprochen wird. Die Länder führen
diese Benennung entweder selbst durch (sog. „zweistufiges
Verfahren“) oder übertragen sie der ZLS. Im letztgenannten Fall
wird die ZLS neben dem Anerkennungs- auch das
Benennungsverfahren für das Land durchführen (sog. „einstufiges
Verfahren“). Die Anforderungen hinsichtlich der
Benennung richten sich nach Ländervorgaben.
(Liste zum Stand der Länderverordnungen und
den Benennungsverfahren). Für Fragen zu den
einzelnen Länderverordnungen setzen Sie sich bitte mit den für den
Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen obersten
Landesbehörden in Verbindung (Liste dieser Behörden).

Die erforderlichen Unterlagen
zur Antragstellung können Sie dem Anlagenverzeichnis zum Antrag entnehmen. In diesem Verzeichnis
sind alle Formblätter, Dokumente und sonstigen Unterlagen
aufgelistet, die der ZLS zur Antragsbearbeitung zur Verfügung zu
stellen sind.
Im Rahmen der formalen Antragsprüfung stellt die ZLS
zunächst fest, ob alle im Anlagenverzeichnis zum Antrag genannten
Unterlagen eingereicht wurden. Erst wenn dies der Fall ist bzw. wenn
fehlende Dokumente nachgeliefert wurden, beginnt die fachliche
Prüfung der Unterlagen. Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der
Antragsbearbeitung bittet die ZLS, bereits bei der Antragstellung
alle geforderten Unterlagen vorzulegen und alle Fragen in den
Fragebögen aussagekräftig zu beantworten.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn
die in den o. g. Richtlinien enthaltenen Anforderungen eingehalten
sind. Die ZLS überprüft im Rahmen des
Anerkennungsverfahrens die
Erfüllung dieser Anforderungen. Die ZLS stellt Ihnen als
Serviceleistung mehrere Checklisten
zur Verfügung, in denen die in
den Richtlinien enthaltenen Anforderungen abgefragt werden. Diese
ermöglichen es Ihnen, sich als Antragsteller selbst bezüglich der
Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen einschätzen zu können.
Bitte beachten Sie:
Das Ausfüllen der
vorgenannten Checklisten und ihre Rücksendung an die ZLS ist nicht
verpflichtend!

4 Kosten
der Anerkennung
Die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als
zugelassene Überwachungsstelle zieht ein Anerkennungsverfahren
nach sich, für das der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der
Antragsteller
die Kosten für das Verfahren auch dann zu tragen hat, wenn keine oder
eine gegenüber dem Antrag in ihrem Umfang eingeschränkte
Anerkennung ausgesprochen wird. Die Kostenerhebung für das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Kostenrichtlinie der ZLS. Wichtiger Hinweis:
Falls
Sie sich nicht im Klaren sind, ob Sie die Anforderungen für eine
Anerkennung als zugelassene Überwachungsstelle erfüllen können,
falls Sie Fragen zu einzelnen Anforderungen oder zum
Anerkennungsverfahren haben, so setzen Sie sich bitte vor der
Antragstellung mit der ZLS in Verbindung.
Die ZLS steht Ihnen für ein Gespräch zur Klärung offener Fragen
jederzeit zur Verfügung.
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