Antragsverfahren
 

Antragsverfahren für zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)


[Anerkennungsvoraussetzungen]
[Anerkennung]
[Benennung]
[Anerkennungsverfahren]
[Formalprüfung]
[Antragsunterlagen]

 


Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anforderungen bei der Anerkennung zugelassener Überwachungsstelle richten sich nach den Vorgaben des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und der Betriebssicherheitsverordnung.

(In der aktuellen Version des GPSG ist von "Akkreditierungsverfahren" anstatt "Anerkennungsverfahren" von zugelassenen Überwachungsstellen die Rede. Da die Verwendung des Begriffes "Akkreditierung" ab 01.01.2010 der nationalen Akkreditierungsstelle vorbehalten ist, wird im Vorgriff auf eine Änderung des GPSG der Begriff "Anerkennung" verwendet.)

Die ZLS hat diese gesetzlichen Vorgaben in den „Richtlinien bei der Anerkennung zugelassener Überwachungsstellen - AnerkRL -“ zusammengestellt und konkretisiert.

Die genannten Richtlinien wurden von der ZLS erarbeitet und vom Beirat der ZLS verabschiedet. Im Anerkennungsverfahren wendet die ZLS diese Richtlinien bei der Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen an. Die Erfüllung der Anforderungen an zugelassene Überwachungsstellen in den Richtlinien ist Voraussetzung für eine Anerkennung.

Anerkennung und Benennung

Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu können, ist sowohl eine Anerkennung als auch eine Benennung nötig.

Eine Liste aller zugelassenen Überwachungsstellen finden sie unter:

http://www.baua.de/de/Geraete-und-Produktsicherheit/Pruefstellenverzeichnisse/zugelassene-Ueberwachungsstellen/Zugelassene-Ueberwachungsstellen.html__nnn=true

Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Anerkennung und Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dafür nicht eine andere Behörde (der Länder) zuständig ist.

4 Anerkennung

Die Anerkennung erfolgt durch die ZLS. Unter Beachtung von länderspezifischen Anerkennungsbedingungen besitzt die Anerkennung Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Übersicht über die länderspezifischen Anerkennungsbedingungen (Stand: 25.01.2011)

4 Benennung

Eine Benennung ist auf das Land beschränkt, für das sie ausgesprochen wird.

Die Länder führen diese Benennung entweder selbst durch (sog. „zweistufiges Verfahren“) oder übertragen sie der ZLS. Im letztgenannten Fall wird die ZLS neben dem Anerkennungs- auch das Benennungsverfahren für das Land durchführen (sog. „einstufiges Verfahren“).

Die Anforderungen hinsichtlich der Benennung richten sich nach Ländervorgaben.
(Liste zum Stand der Länderverordnungen und den Benennungsverfahren).

Für Fragen zu den einzelnen Länderverordnungen setzen Sie sich bitte mit den für den Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen obersten Landesbehörden in Verbindung (Liste dieser Behörden).

Anerkennungsverfahren

4 Antragsunterlagen

Die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung können Sie dem Anlagenverzeichnis zum Antrag entnehmen. In diesem Verzeichnis sind alle Formblätter, Dokumente und sonstigen Unterlagen aufgelistet, die der ZLS zur Antragsbearbeitung zur Verfügung zu stellen sind.

4 Formalprüfung

Im Rahmen der formalen Antragsprüfung stellt die ZLS zunächst fest, ob alle im Anlagenverzeichnis zum Antrag genannten Unterlagen eingereicht wurden. Erst wenn dies der Fall ist bzw. wenn fehlende Dokumente nachgeliefert wurden, beginnt die fachliche Prüfung der Unterlagen. Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung bittet die ZLS, bereits bei der Antragstellung alle geforderten Unterlagen vorzulegen und alle Fragen in den Fragebögen aussagekräftig zu beantworten.

4 Checklisten

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die in den o. g. Richtlinien enthaltenen Anforderungen eingehalten sind. Die ZLS überprüft im Rahmen des Anerkennungsverfahrens die Erfüllung dieser Anforderungen. Die ZLS stellt Ihnen als Serviceleistung mehrere Checklisten zur Verfügung, in denen die in den Richtlinien enthaltenen Anforderungen abgefragt werden. Diese ermöglichen es Ihnen, sich als Antragsteller selbst bezüglich der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen einschätzen zu können.

Bitte beachten Sie:
Das Ausfüllen der vorgenannten Checklisten und ihre Rücksendung an die ZLS ist nicht verpflichtend!

4 Kosten der Anerkennung

Die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als zugelassene Überwachungsstelle zieht ein Anerkennungsverfahren nach sich, für das der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Kosten für das Verfahren auch dann zu tragen hat, wenn keine oder eine gegenüber dem Antrag in ihrem Umfang eingeschränkte Anerkennung ausgesprochen wird. Die Kostenerhebung für das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Kostenrichtlinie der ZLS.

Wichtiger Hinweis:
Falls Sie sich nicht im Klaren sind, ob Sie die Anforderungen für eine Anerkennung als zugelassene Überwachungsstelle erfüllen können, falls Sie Fragen zu einzelnen Anforderungen oder zum Anerkennungsverfahren haben, so setzen Sie sich bitte vor der Antragstellung mit der ZLS in Verbindung.

Die ZLS steht Ihnen für ein Gespräch zur Klärung offener Fragen jederzeit zur Verfügung.