Neue GS-Produkte
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10.03.2010 |
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Das GS-Zeichen kann Produkten zuerkannt werden, die in der
Liste der Anerkennungsbereiche genannt sind.
Eine
Erweiterung/Ergänzung der Liste der Anerkennungsbereiche um
weitere Produkte/Produktgruppen im GS-Bereich ist auf Antrag
einer oder mehrerer Stellen bzw. eines EKs unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
o
es handelt sich um
ein technisches Arbeitsmittel oder einen verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstand,
o
es handelt sich
nicht um ein Trivialprodukt,
o
das Produkt/die
Produktgruppe ist nicht von der Zuerkennung des GS-Zeichens
ausgenommen und
o
die Prüfung des
Produktes beruht auf sicherheits- und/oder gesundheitsrelevante
Eigenschaften.
Dem
Antrag ist eine genaue Beschreibung der gewünschten
Produktgruppe bzw. des gewünschten Produkts (mit Foto) sowie
ein entsprechender Prüfgrundsatz/Prüfgrundsätze (PfG)
beizufügen.
Die ZLS
entscheidet ggf. in Abstimmung mit den zuständigen
Bundesministerien und den Marktaufsichtsbehörden, ob die
Produktgruppe/das Produkt grundsätzlich GS-fähig ist und in die
Anerkennungsbereiche der ZLS aufgenommen werden kann.
Die ZLS prüft, ob
das Produkt unter einem bestehenden Begriff dieser Liste der
Anerkennungs-bereiche subsumiert werden kann.
Ist dies der Fall, dürfen alle Stellen, die den entsprechenden
Begriff in ihrem Anerkennungsbereich aufgeführt haben, das
GS-Zeichen zuerkennen. Alle anderen Stellen müssen bei
Interesse an dem Produkt einen Erweiterungsantrag bei der ZLS
stellen.
Kann das Produkt
nicht unter einem vorhandenen Begriff subsumiert werden, fragt
die ZLS bei allen Stellen an, ob sie Interesse daran haben,
diesem Produkt das GS-Zeichen zuzuerkennen. Besteht von Seiten
der Stellen Interesse, sind an die ZLS die vorgesehenen
Prüfgrundlagen zu melden.
Sind für das
Produkt keine einheitlichen Prüfgrundlagen vorhanden, initiiert
die ZLS eine Arbeitsgruppe zur Erstellung einheitlicher
Prüfgrundsätze. Alle interessierten Stellen müssen an der
Erarbeitung dieser Prüfgrundsätze mitwirken. Für GS-Stellen,
die in dieser Arbeitsgruppe nicht aktiv mitwirken, ist eine
Beantragung des entsprechenden Produktes bei der ZLS für die
folgenden zwei Jahre nicht möglich.
Die ZLS erweitert
die Liste der Anerkennungsbereiche um das entsprechende
Produkt. Von Seiten der interessierten Stellen ist ein
Erweiterungsantrag für dieses Produkt notwendig.
2009
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Bearbeitungsfrist für einen Antrag auf Anerkennung als
GS-Stelle gemäß § 11 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
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18.12.2009 |
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Nach Art. 13 Abs. 3 der „Dienstleistungsrichtlinie“ ist für die
Bearbeitung von Genehmigungsverfahren eine angemessene Frist
festzulegen und bekannt zu machen. Die Anerkennungsverfahren
der ZLS sind in den verschiedenen Stadien der Bearbeitung durch
die Mitarbeit des Antragstellers geprägt. Diese liegt z.B. in
der Nachreichung von Unterlagen, der Klärung von Sachverhalten,
der Durchführung von Korrekturmaßnahmen und Stellungnahmen zu
Begutachtungsberichten. Erst mit dem Vorliegen der Nachweise
über sämtliche Korrekturmaßnahmen, die im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens festgelegt wurden, wird die
Bearbeitungsdauer allein durch die ZLS bestimmt.
Liegen die Nachweise über sämtliche
Korrekturmaßnahmen vollständig vor, erhält der Antragsteller
eine Eingangsbestätigung, deren Datum den Fristbeginn
darstellt. Spätestens 20 Wochen nach diesem Datum müssen
die Anerkennungsbescheide zugestellt sein. Während diesen
Zeitraums bewertet die ZLS die Korrekturmaßnahmen, übermittelt
dem Antragsteller hierzu eine Stellungnahme, erstellt die
Anerkennungsdokumente im Entwurf, stimmt diese mit dem
Antragsteller ab und trifft die abschließende
Anerkennungsentscheidung.
Aufgrund der Komplexität des Antrags, z.B.
Abstimmung des Anerkennungsbereichs aufgrund von Änderungen,
die der Antragsteller während dieser 20 Wochen mitteilt, ist
eine einmalige Verlängerung dieser Frist um 10 Wochen möglich.
Dies wird dem Antragsteller begründet in einem Schreiben
mitgeteilt.
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Informationen zur Akkreditierung und
Anerkennung ab 01.01.2010
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14.12.2009 |
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Aufgrund der neuen europäischen Verordnung 765/2008/EG im
Zusammenhang mit dem neuen Akkreditierungsstellegesetz (AkkStelleG)
gibt es ab dem 01.01.2010 einige Änderungen.
Nähere Informationen über die DAkkS GmbH finden
Sie unter:
www.dakks.de/
Auf der Seite FAQ
sind einige typische Fragen und Antworten zu diesem Thema
zusammengefasst.
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Verbot von Dimethylfumarat (DMF) -
Auswirkungen auf die GS-Zeichen-Zuerkennung
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13.10.2009 |
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Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten,
dürfen gemäß der Entscheidung 2009/251/EG nicht mehr in den
Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die
nationale Umsetzung der Entscheidung erfolgte durch den
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(AtAV) und ist als technische Spezifikation veröffentlicht
worden.
www.bmas.de/portal/33254/property=pdf/2009__05__08__technische__pezifikation__gpsg.pdf
Für die GS-Zeichen-Zuerkennung wird folgendes Vorgehen
angewendet:
Die GS-Stelle weist den Antragsteller für das
GS-Zeichen auf das Verbot von DMF hin, lässt sich dies
bestätigen und legt das der Dokumentation bei. Besteht der
Verdacht, dass für die Produkte Ausgangsmaterialen verwendet
werden, die DMF enthalten, müssen Nachweise über die Freiheit
von DMF verlangt und ebenfalls dokumentiert werden.
(Hinweis: Bei Produkten, die unter Verwendung
von Leder hergestellt werden, z.B. Ledermöbel,
Schutzhandschuhe, Schutzschuhe oder -kleidung, kann DMF bereits
im Ausgangsmaterial vorhanden sein.)
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Berücksichtigung der Gefährdung durch heiße berührbare
Nichtfunktionsflächen im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung
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22.09.2009 |
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Zur Umsetzung des EK1-Beschlusses zum Thema Gefährdung durch
heiße berührbare Nichtfunktionsflächen hat die ZLS zur
Konkretisierung und Harmonisierung der Vorgehensweise
beigefügtes Schreiben an die GS-Stellen erstellt und die GS-Stellen um
entsprechende Umsetzung gebeten.
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Anbringung des GS-Zeichens und Inverkehrbringen von
GS-gekennzeichneten Produkten nach GS-Zeichen-Zertifikatsentzug
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20.08.2009 |
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Neufassung siehe FAQ 10-01
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Umzug der ZLS
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11.12.2008 |
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Die Geschäftsverteilung der bayerischen Ministerien ist mit
Wirkung vom 30.10.2008 geändert worden. In diesem Zusammenhang
ist die ZLS dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet worden.
Damit war auch ein räumlicher Umzug verbunden.
Hier sind unsere neuen Kontaktdaten:
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen
Referat II 6
Winzererstraße 9
80797 München
Tel.: 089 1261-2582
Fax: 089 1261-2550
E-mail: zls@stmas.bayern.de
Web: http://www.zls-muenchen.de
Damit die Zusammenarbeit auch weiterhin so reibungslos wie
möglich verläuft, bitten wir Sie nur noch die neuen Kontaktdaten
zu verwenden.

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Aktuelles PAK-Dokument ZEK
01.2-08

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10.12.2008 |
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Das aktuelle PAK-Dokument ZEK 01.2-08 löst ab 10.12.2008
das
PAK-Dokument 01.1-08 ab.
Wesentliche Änderungen gegenüber der letzten
Version (01.1-08) sind:
-
unter Nr. 3.2 wurden die Tabellenüberschrift
sowie die Inhalte der Kategorien detaillierter beschrieben bzw.
Klarstellungen vorgenommen.
-
unter Nr. 2.1.2 der Prüfanweisung ist eine
Regelung für den Umgang mit sog. "Mindermengen" getroffen
worden.
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Neue Norm für Zertifizierungsstellen von
Qualitätssicherungssystemen
- Plan zur Einführung/Umsetzung DIN EN ISO/IEC 17021 -
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02.10.2007 |
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Zum Nachweis der Einführung und Umsetzung der DIN EN ISO/IEC
17021, als Ersatz für die DIN EN 45012, spätestens bis zum 15.
September 2008 kann hier der Plan zur
Einführung/Umsetzung DIN EN ISO/IEC 17021 herunter geladen werden. Anhand
dieses Plans überprüft die ZLS im Rahmen von
Überwachungsbegutachtungen den Stand der Umsetzung.

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Prüfen und Bewerten von Polyzyklischen Aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK)
(k)ein Problem für GS-Stellen...?!
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24.05.2007 |
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Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorschriften haben
die Mitglieder des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises (ZEK) ein
einheitliches Vorgehen der zugelassenen Stellen bei der Probenahme,
Messung und Beurteilung von polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK), die in technischen Arbeitsmitteln und
Verbraucherprodukten enthalten sein können, beschlossen
(Dokument ZEK 06-07).
Hierbei handelt es sich vorerst um eine
freiwillige Prüfung, die nicht Bestandteil der Prüfungen im
Rahmen der GS-Zeichen-Vergabe ist.
Der Beschluss wurde am 22. Mai 2007 durch den
Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)
bestätigt. Dieser hat angeregt, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung zu dem Beschluss eine Stellungnahme abgibt, ob die
vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind.
Auf Basis dieser Stellungnahme kann der AtAV darüber entscheiden, ob
die Bewertung der PAK verpflichtend wird.
Langfristiges Ziel sollte es sein, dass die
PAK-Problematik von den Mitgliedsstaaten der EU gleichermaßen
behandelt wird.

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Neue Norm für Zertifizierungsstellen von
Qualitätssicherungssystemen (ZQ) DIN EN ISO/IEC 17021:2006
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05.04.2007 |
Die DIN EN 45012, in der die
allgemeinen Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme
begutachten und zertifizieren, festgelegt waren, wurde durch die DIN
EN ISO/IEC 17021:2006 ersetzt. Die Übergangsfrist wurde durch
internationale Beschlüsse auf zwei Jahre nach dem Datum der
Veröffentlichung als ISO-Norm festgelegt. Das bedeutet, dass die
bisherigen Akkreditierungen auf der Grundlage der DIN EN 45012 bis
spätestens
15. September 2008
durch die DIN EN ISO/IEC
17021:2006 ersetzt werden müssen.
Da auch die
Akkreditierungsstellen eine gewisse Zeit für diese Umstellung
benötigen, wird die ZLS nach einer Umstellungsphase alle Stellen, die
ZQ beantragen
ab dem 1. Januar 2008
nach der DIN EN ISO/IEC
17021:2006 akkreditieren. Die entsprechend geänderten Unterlagen, wie
z.B. Antragsunterlagen, werden rechtzeitig in der Homepage der ZLS
veröffentlicht.
Alle Stellen, die über eine
ZLS-Akkreditierung nach 45012 verfügen und die im Rahmen von
Wiederholungsakkreditierungen nicht bis zum 15. September 2008 auf
die 17021 umgestellt werden können, müssen dennoch spätestens zu
diesem Zeitpunkt die Anforderungen der 17021:2006 erfüllen. Diese
Stellen werden daher von der ZLS angeschrieben und aufgefordert, der
ZLS einen Plan mit den notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der
17021:2006 vorzulegen. Die ZLS wird die Umsetzung dieses Plans bis
zum 15. September 2008 überprüfen.

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Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ):
Kein GS-Zeichen für Werkzeuge wie Bohrer und Sägeblätter
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01.03.2007 |
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Eine Anfrage des Fachverbandes Werkzeugindustrie
an den AAMÜ führte zu folgender Festlegung:
Aufgrund § 7 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) ist das Anbringen von
GS-Zeichen – soweit eine Verordnung nach § 3 nichts anderes
bestimmt – nur an technischen Arbeitsmitteln und
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen möglich.
Die für Verbraucher
bestimmten und üblicherweise im Handel erhältlichen Werkzeuge wie
Bohrer- und Sägeblätter sind keine technischen Arbeitsmittel.
Vielmehr handelt es sich hierbei um Gebrauchsgegenstände, die
jedoch nicht verwendungsfertig sind und daher auch nicht mit dem
GS-Zeichen versehen werden dürfen.
Bei der Erörterung der
Fragestellung im AAMÜ wies der Vertreter des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales darauf hin, dass dieses Thema bei der
nächsten Überarbeitung des GPSG mit berücksichtigt werden solle.
Eine zeitliche Vorgabe für eine solche Überarbeitung gebe es
jedoch noch nicht.

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