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Aktuelles PAK-Dokument ZEK 01.4-08

29.11.2011


Das aktuelle PAK-Dokument ZEK 01.4-08 löst ab dem 29. November 2011 die PAK-Dokumente ZEK 01.2-08 sowie ZEK 01.3-08 ab (in letztgenannter Version wurde fälschlicherweise ein Abschnitt nicht übernommen).

Wesentliche Änderungen gegenüber dem Dokument ZEK 01.2-08 sind:

  • die Erweiterung der Stoffliste um zwei weitere PAK auf 18 Stoffe gemäß Beschluss des AtAV

  • neue Übergangsfristen

  • redaktionelle Anpassungen, u.a. Anpassung an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

 

 


ZLS und DAkkS legen die Zusammenarbeit bei Akkreditierungsverfahren fest

07.06.2011

 

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) haben sich über die Details Ihrer Zusammenarbeit verständigt. Anfang Juni 2011 unterzeichneten Johann Huber, Leiter der ZLS, und Norbert Barz und Dr. Thomas Facklam, Geschäftsführer der DAkkS, eine Verwaltungsvereinbarung der beiden Organisationen. Die Vertragspartner haben damit die Basis für ein gemeinschaftliches und effektives Vorgehen bei Akkreditierungsverfahren geschaffen.

Mit einer Akkreditierung bestätigt die DAkkS, dass Laboratorien, Zertifizierungsstellen und Inspektionsstellen („Konformitätsbewertungsstellen“) bestimmte Bewertungsleistungen von Produkten und Dienstleistungen kompetent und unter Beachtung normativer und gesetzlicher Anforderungen durchführen. Neben dem Kompetenznachweis durch eine Akkreditierung muss den Konformitätsbewertungsstellen in besonders sensiblen Bereichen - wie etwa in der Sicherheitstechnik - zudem eine Befugnis erteilt werden. Bevor sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen, benötigen beispielsweise Überwachungsstellen, die die Sicherheit von Geräten, Maschinen und Anlagen prüfen und zertifizieren, eine Befugnis von der ZLS als der zuständigen Behörde im Bereich Sicherheitstechnik.

Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der ZLS und der DAkkS klärt vor allem die Vorgehensweise bei der Benennung von Begutachtern der ZLS. Die Kooperation sieht vor, dass die DAkkS für Verfahren, die in die Zuständigkeit der ZLS fallen, Begutachter benennt, die wiederum zuvor von der ZLS vorgeschlagen wurden. Nach außen hin treten diese Begutachter dann als Begutachter der DAkkS auf. Ihre Ergebnisse nutzen sie dann für die Akkreditierung, welche die Grundlage einer Befugniserteilung sein kann. Der Ausspruch der Akkreditierung folgt dann aber allein durch die DAkkS, während die ZLS im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugniserteilung - sofern und soweit beantragt - übernimmt.

Die Zusammenarbeit der ZLS und der DAkkS leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Qualitätssicherung, das Verbrauchervertrauen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

 

2010


Listen mit

  • nicht GS-Zeichen-fähige Produkte:

  • GS-Zeichen-fähige Produkte

  • Trivialprodukte (nicht GS-Zeichen-fähig)

wurden unter Erfahrungsaustausch - "Zusätzliche Festlegungen" eingestellt.
 

01.09.2010


Neue GS-Produkte

10.03.2010

(geändert am 16.02.2011)


Das GS-Zeichen kann Produkten zuerkannt werden, die in der Liste der Anerkennungsbereiche genannt sind.

Eine Erweiterung/Ergänzung der Liste der Anerkennungsbereiche um weitere Produkte/Produktgruppen im GS-Bereich ist auf Antrag einer oder mehrerer Stellen bzw. eines EKs unter folgenden Voraussetzungen möglich:

o     es handelt sich um ein technisches Arbeitsmittel oder einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand,

o     es handelt sich nicht um ein Trivialprodukt,

o     das Produkt/die Produktgruppe ist nicht von der Zuerkennung des GS-Zeichens ausgenommen und

o     die Prüfung des Produktes beruht auf sicherheits- und/oder gesundheitsrelevante Eigenschaften.

Dem Antrag ist eine genaue Beschreibung der gewünschten Produktgruppe bzw. des gewünschten Produkts (mit Foto) sowie ein entsprechender Prüfgrundsatz/Prüfgrundsätze (PfG) beizufügen.

Die ZLS entscheidet ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien und den Marktaufsichtsbehörden, ob die Produktgruppe/das Produkt grundsätzlich GS-fähig ist und in die Anerkennungsbereiche der ZLS aufgenommen werden kann.

Die ZLS prüft, ob das Produkt unter einem bestehenden Begriff dieser Liste der Anerkennungs-bereiche subsumiert werden kann.
Ist dies der Fall, dürfen alle Stellen, die den entsprechenden Begriff in ihrem Anerkennungsbereich aufgeführt haben, das GS-Zeichen zuerkennen. Alle anderen Stellen müssen bei Interesse an dem Produkt einen Erweiterungsantrag bei der ZLS stellen.

Kann das Produkt nicht unter einem vorhandenen Begriff subsumiert werden, fragt die ZLS bei allen Stellen an, ob sie Interesse daran haben, diesem Produkt das GS-Zeichen zuzuerkennen. Besteht von Seiten der Stellen Interesse, sind an die ZLS die vorgesehenen Prüfgrundlagen zu melden.

Sind für das Produkt keine einheitlichen Prüfgrundlagen vorhanden, initiiert die ZLS eine Arbeitsgruppe zur Erstellung einheitlicher Prüfgrundsätze. Alle an der Prüfung/Zertifizierung interessierten Stellen müssen an der Erarbeitung dieser Prüfgrundsätze mitwirken. Für GS-Stellen, die in dieser Arbeitsgruppe nicht aktiv mitwirken, ist eine Beantragung des entsprechenden Produktes bei der ZLS für die folgenden zwei Jahre nicht möglich. Ausnahmen von dieser Frist können die Zertifizierstellenleiter der an der Arbeitsgruppe beteiligten Stellen einvernehmlich zulassen. Dies ist im jeweiligen Prüfgrundsatz zu vermerken. Die ZLS ist hierüber zu informieren.

Die ZLS erweitert die Liste der Anerkennungsbereiche um das entsprechende Produkt. Von Seiten der interessierten Stellen ist ein Erweiterungsantrag für dieses Produkt notwendig.

2009

 


Bearbeitungsfrist für einen Antrag auf Anerkennung als GS-Stelle gemäß § 11 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

18.12.2009


Nach Art. 13 Abs. 3 der „Dienstleistungsrichtlinie“ ist für die Bearbeitung von Genehmigungsverfahren eine angemessene Frist festzulegen und bekannt zu machen. Die Anerkennungsverfahren der ZLS sind in den verschiedenen Stadien der Bearbeitung durch die Mitarbeit des Antragstellers geprägt. Diese liegt z.B. in der Nachreichung von Unterlagen, der Klärung von Sachverhalten, der Durchführung von Korrekturmaßnahmen und Stellungnahmen zu Begutachtungsberichten. Erst mit dem Vorliegen der Nachweise über sämtliche Korrekturmaßnahmen, die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens festgelegt wurden, wird die Bearbeitungsdauer allein durch die ZLS bestimmt.

Liegen die Nachweise über sämtliche Korrekturmaßnahmen vollständig vor, erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung, deren Datum den Fristbeginn darstellt. Spätestens 20 Wochen nach diesem Datum müssen die Anerkennungsbescheide zugestellt sein. Während diesen Zeitraums bewertet die ZLS die Korrekturmaßnahmen, übermittelt dem Antragsteller hierzu eine Stellungnahme, erstellt die Anerkennungsdokumente im Entwurf, stimmt diese mit dem Antragsteller ab und trifft die abschließende Anerkennungsentscheidung.

Aufgrund der Komplexität des Antrags, z.B. Abstimmung des Anerkennungsbereichs aufgrund von Änderungen, die der Antragsteller während dieser 20 Wochen mitteilt, ist eine einmalige Verlängerung dieser Frist um 10 Wochen möglich. Dies wird dem Antragsteller begründet in einem Schreiben mitgeteilt.
 


Informationen zur Akkreditierung und Anerkennung ab 01.01.2010

14.12.2009


Aufgrund der neuen europäischen Verordnung 765/2008/EG im Zusammenhang mit dem neuen Akkreditierungsstellegesetz (AkkStelleG) gibt es ab dem 01.01.2010 einige Änderungen.

Nähere Informationen über die DAkkS GmbH finden Sie unter:

www.dakks.de/


Auf der Seite FAQ sind einige typische Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengefasst.
 


Verbot von Dimethylfumarat (DMF) -
Auswirkungen auf die GS-Zeichen-Zuerkennung

Ban of Dimethylfumarate (DMF) - Effect on GS-Mark Approval

13.10.2009


Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, dürfen gemäß der Entscheidung 2009/251/EG nicht mehr in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die nationale Umsetzung der Entscheidung erfolgte durch den Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) und ist als technische Spezifikation veröffentlicht worden.

www.bmas.de/portal/33254/property=pdf/2009__05__08__technische__pezifikation__gpsg.pdf


Für die GS-Zeichen-Zuerkennung wird folgendes Vorgehen angewendet:

Die GS-Stelle weist den Antragsteller für das GS-Zeichen auf das Verbot von DMF hin, lässt sich dies bestätigen und legt das der Dokumentation bei. Besteht der Verdacht, dass für die Produkte Ausgangsmaterialen verwendet werden, die DMF enthalten, müssen Nachweise über die Freiheit von DMF verlangt und ebenfalls dokumentiert werden.

(Hinweis: Bei Produkten, die unter Verwendung von Leder hergestellt werden, z.B. Ledermöbel, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe oder -kleidung, kann DMF bereits im Ausgangsmaterial vorhanden sein.)

ACHTUNG: Die Anwendbarkeit der Entscheidung 2009/251/EG zum Verbot von DMF, die ursprünglich bis zum 15.03.2010 befristet war, ist auf den 15.03.2011 verlängert worden (Entscheidung 2010/153/EU).


Berücksichtigung der Gefährdung durch heiße berührbare Nichtfunktionsflächen im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung

22.09.2009


Zur Umsetzung des EK1-Beschlusses zum Thema Gefährdung durch heiße berührbare Nichtfunktionsflächen hat die ZLS zur Konkretisierung und Harmonisierung der Vorgehensweise beigefügtes Schreiben an die GS-Stellen erstellt und die GS-Stellen um entsprechende Umsetzung gebeten.


Anbringung des GS-Zeichens und Inverkehrbringen von GS-gekennzeichneten Produkten nach GS-Zeichen-Zertifikatsentzug

20.08.2009


Neufassung siehe FAQ 10-01

 

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