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Das GS-Zeichen kann Produkten zuerkannt werden, die in der
Liste der Anerkennungsbereiche genannt sind.
Eine
Erweiterung/Ergänzung der Liste der Anerkennungsbereiche um
weitere Produkte/Produktgruppen im GS-Bereich ist auf Antrag
einer oder mehrerer Stellen bzw. eines EKs unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
o
es handelt sich um
ein technisches Arbeitsmittel oder einen verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstand,
o
es handelt sich
nicht um ein Trivialprodukt,
o
das Produkt/die
Produktgruppe ist nicht von der Zuerkennung des GS-Zeichens
ausgenommen und
o
die Prüfung des
Produktes beruht auf sicherheits- und/oder gesundheitsrelevante
Eigenschaften.
Dem
Antrag ist eine genaue Beschreibung der gewünschten
Produktgruppe bzw. des gewünschten Produkts (mit Foto) sowie
ein entsprechender Prüfgrundsatz/Prüfgrundsätze (PfG)
beizufügen.
Die ZLS
entscheidet ggf. in Abstimmung mit den zuständigen
Bundesministerien und den Marktaufsichtsbehörden, ob die
Produktgruppe/das Produkt grundsätzlich GS-fähig ist und in die
Anerkennungsbereiche der ZLS aufgenommen werden kann.
Die ZLS prüft, ob
das Produkt unter einem bestehenden Begriff dieser Liste der
Anerkennungs-bereiche subsumiert werden kann.
Ist dies der Fall, dürfen alle Stellen, die den entsprechenden
Begriff in ihrem Anerkennungsbereich aufgeführt haben, das
GS-Zeichen zuerkennen. Alle anderen Stellen müssen bei
Interesse an dem Produkt einen Erweiterungsantrag bei der ZLS
stellen.
Kann das Produkt
nicht unter einem vorhandenen Begriff subsumiert werden, fragt
die ZLS bei allen Stellen an, ob sie Interesse daran haben,
diesem Produkt das GS-Zeichen zuzuerkennen. Besteht von Seiten
der Stellen Interesse, sind an die ZLS die vorgesehenen
Prüfgrundlagen zu melden.
Sind für das
Produkt keine einheitlichen Prüfgrundlagen vorhanden, initiiert
die ZLS eine Arbeitsgruppe zur Erstellung einheitlicher
Prüfgrundsätze. Alle interessierten Stellen müssen an der
Erarbeitung dieser Prüfgrundsätze mitwirken. Für GS-Stellen,
die in dieser Arbeitsgruppe nicht aktiv mitwirken, ist eine
Beantragung des entsprechenden Produktes bei der ZLS für die
folgenden zwei Jahre nicht möglich.
Die ZLS erweitert
die Liste der Anerkennungsbereiche um das entsprechende
Produkt. Von Seiten der interessierten Stellen ist ein
Erweiterungsantrag für dieses Produkt notwendig.
2009
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